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Umfang der Zurechenbarkeit des Wissens bei Sittenwidrigkeit eines vollmachtlosen Verhandlungsgehilfen; § 138 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 260/90, 08.11.1991
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Vom Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zuläßt, kann bereits dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung.

Überläßt der Verkäufer die Verhandlungen und den tatsächlichen Vertragsschluss vollständig einer mit der Sachlage allein vertrauten Hilfsperson, muß er sich deren Wissen im Rahmen des BGB § 138 Abs 1 selbst dann entsprechend BGB § 166 Abs 1 zurechnen lassen, wenn die Hilfsperson ohne Abschlussvollmacht tätig wurde und der Eigentümer ihr Handeln später genehmigt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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