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Angemessene Ausbildungsvergütung - Industriemechaniker
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 108/14, 29.04.2015
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Bezüglich der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "angemessenen Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG wird keine Pflicht begründet, die tarifliche Vergütungshöhe vertraglich zu vereinbaren, sodass es den Parteien des Ausbildungsverhältnisses frei steht, eine niedrigere oder höhere Vergütung vertraglich zu regeln.

Eine Ausbildungsvergütung, die so hoch ist, dass sie noch nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss noch nicht angemessen sein.

Eine nach dem Lebensalter gestaffelte Ausbildungsvergütung würde Bedenken bezüglich des Verbots der Altersdiskriminierung begegnen.
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