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Bedrohung von Mitmietern mit einer Straftat als außerordentlicher Kündigungsgrund
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3506/14, 26.03.2015
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Droht ein Mieter einem Mitmieter mit einer Straftat, wie zum Beispiel dem Abschneiden von Körperteilen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.

Ein derartiges Verhalten stellt den für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB notwendigen wichtigen Grund dar. Der Vermieter hat ein Interesse daran, bei derart nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden.

Die Kündigung muss auch nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen werden, der Vermieter darf sich nicht auf Informationen einer Seite verlassen, sondern muss vielmehr Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beantragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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