Detailansicht Urteil
Zum Anspruch auf Abberufung eines Verwalters durch eine Minderheit; §§ 21 Abs. 4, 8, 26 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 48/18, 06.11.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
-
AG Essen, AZ: 196 C 37/15, 26.08.2015
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/13, 13.11.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/11, 10.02.2012
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 396/03, 22.12.2003
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kündigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Pflichtverletzung
Ähnliche Urteile
- Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Beirat Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Makler Verwaltungsbeirat Nutzungsentschädigung Mietminderung Abschleppen Protokoll Jahresabrechnung Treppenlift Verwalter Organisationsbeschluss Gemeinschaftseigentum Beschluss Einstimmigkeit Teilungserklärung Miete Veränderung Telefonwerbung Verkehrsunfall Abmahnung Arzthaftung Gegenabmahnung Anfechtungsklage Nachbarrecht Wohnungseigentümer Wurzeln Eigenbedarfskündigung Schimmel Sondereigentum Kurioses Kündigung Garage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!