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Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners?
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 5/22, 10.08.2022
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Im Allgemeinen besteht ein gesetzliches Pfändungsverbot für Hilfs- und Therapiemittel, die notwendig sind, um gesundheitliche Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu mildern. Dementsprechend sind grundsätzlich auch Gegenstände geschützt, die aufgrund einer psychischen Erkrankung für den Schuldner erforderlich sind.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass der betreffende Gegenstand selbst als Hilfs- oder Therapiemittel für die gesundheitliche Beeinträchtigung dienen muss. Daher genügt allein die Nutzung eines Fahrzeugs durch den Schuldner als Transportmittel, um seine außerhalb seines Wohnorts praktizierende medizinische Therapeutin aufzusuchen, nicht.

Die Unpfändbarkeit eines Kraftfahrzeugs kann jedoch davon abgeleitet werden, dass der Schuldner es benötigt, um die durch seine psychische Erkrankung bedingten Nachteile teilweise auszugleichen und seine Integration in das öffentliche Leben erheblich zu erleichtern. Dies könnte der Fall sein, wenn der Schuldner insbesondere während akuter Krankheitsphasen nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da er sich in diesen Momenten von anderen Menschen bedroht fühlt und aggressiv reagiert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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