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Einstweilige Verfügung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung? / Keine bauliche Veränderung ohne Beschluss(-ersetzungsklage); §§ 29, 26, 27 WEG, 935 ff ZPO
AG Mainz, AZ: 74 C 8/23, 04.04.2023
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§§ 26, 27 WEG, 935 ff ZPO
1. Ein Wohnungseigentümer kann sich per einstweiliger Verfügung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages durch das Gericht ermächtigen lassen.

Für die Eilbedürftigkeit der Einberufung einer Wohnungseigentümerver-sammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung spricht die besondere Bedeutung des Verwalters für die Funktionsfähigkeit der Wohnungs-eigentümergemeinschaft. Die Bestellung eines Verwalters stellt gerade im Falle einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsgemäße Verwaltung sicher und entspricht damit auch den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer.

Die Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen ist für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage nicht erforderlich. Die Angabe konkreter Verwaltervorschläge ist lediglich im Falle der gerichtlichen Verwalterbestellung erforderlich.

2. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird (BGH - V ZR 149/22). Das Risiko der Zwangsvollstreckung nach Durchführung eines streitigen Verfahrens trägt mithin derjenige Wohnungseigentümer, der entgegen des Beschlusserfordernisses eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümergemeinschaft durchführte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop