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Zusätzliche von der Teilungserklärung abweichende Sondernutzungsfläche (hier: Wohnraum) führt nicht automatisch zur Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 10, 28 WEG
AG Köln, AZ: 204 C 75/22, 11.01.2023
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Ein sich aus der Teilungserklärung ergebender Kostenverteilungsschlüssel ist für die Kostenverteilung des Wirtschaftsplans maßgeblich.

Daran ändert sich auch nichts, wenn zusätzlicher, in der Teilungserklärung nicht vorgesehener Wohnraum besteht, der an der Kostenverteilung nicht beteiligt ist.

Bis zur Änderung der Teilungserklärung (ggfls. über § 10 WEG) ist die Kostenverteilung nicht zu beanstanden.
Die Teilungserklärung ist zunächst einmal bindend für die Kostenverteilung, von welcher ggfls. nach § 16 WEG abgewichen werden kann.

Kommt ein Beschluss nach § 16 WEG nicht in betracht, könnte sich u.U. ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gem. § 10 Abs. 2 WEG ergeben, wenn die Kostenverteilung unbillig ist.

Allein zusätzlicher Wohnraum, (Anbau, Wintergarten, Ausbau von Kelleräumen oder Dachböden) rechtfertigt aber noch nicht per se einen Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung. Die fehlerhafte Kostenverteilung muss grob unbillig sein. Die Rechtsprechung verlangt 25% Veränderung der Kostenverteilung, um einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung durchzusetzen.

Meist besteht nur die Möglichkeit, den betreffenden Wohnungseigentümer auf Nutzungsuntersagung oder Rückbau bzw. dessen Duldung in Anspruch zu nehmen und in diesem Verfahren zu versuchen, auf eine Änderung der Kostenverteilung im Vergleichswege hinzuwirken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop