Detailansicht Urteil
Zusätzliche von der Teilungserklärung abweichende Sondernutzungsfläche (hier: Wohnraum) führt nicht automatisch zur Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 10, 28 WEG
AG Köln, AZ: 204 C 75/22, 11.01.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22 WEG, 27.05.2022
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/10, 10.06.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/09, 09.07.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/09, 10.06.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Obsiegender Anfechtungskläger muss Kosten der Gemeinschaft anteilig mittragen; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
- Garageneigentümer müssen Garagentore selber Instand setzen / abweichende Kostenregelung in der Teilungserklärung ist nicht mehr wirksam; §§ 16 Abs. 2, 47 WEG
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Zur Änderung der Kostenverteilung und zur Begründung neuer Kostenlasten nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F.
- Zu den Grenzen der Auferlegung neuer Kosten auf einzelne Wohnungseigentümer; § 16 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Beirat Abmahnung Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Miete Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Mietminderung Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Telefonwerbung Treppenlift Einstimmigkeit Sondereigentum Wurzeln Nutzungsentschädigung Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Veränderung Kurioses Eigentümerversammlung Kündigung Abschleppen Wohnungseigentümer Arzthaftung Protokoll Garage Verwalter Makler Anfechtungsklage Schimmel Nachbarrecht Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Kommt ein Beschluss nach § 16 WEG nicht in betracht, könnte sich u.U. ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gem. § 10 Abs. 2 WEG ergeben, wenn die Kostenverteilung unbillig ist.
Allein zusätzlicher Wohnraum, (Anbau, Wintergarten, Ausbau von Kelleräumen oder Dachböden) rechtfertigt aber noch nicht per se einen Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung. Die fehlerhafte Kostenverteilung muss grob unbillig sein. Die Rechtsprechung verlangt 25% Veränderung der Kostenverteilung, um einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung durchzusetzen.
Meist besteht nur die Möglichkeit, den betreffenden Wohnungseigentümer auf Nutzungsuntersagung oder Rückbau bzw. dessen Duldung in Anspruch zu nehmen und in diesem Verfahren zu versuchen, auf eine Änderung der Kostenverteilung im Vergleichswege hinzuwirken.