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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers durch den Leasingnehmer - Mitverschulden durch Betriebsgefahr?
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 8 O 5750/14, 15.01.2015
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Ermächtigt der Leasinggeber den Leasingnehmer hierzu, so kann dieser nach einem Kfz-Unfall die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers gegen den fehlerhaft linksabbiegenden Unfallverursacher hinsichtlich Reparaturkosten und Wertminderung des Leasingfahrzeugs in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.

Einem Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Unfallgegner wegen Beschädigung des Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall aus § 823 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich weder ein Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs entgegengehalten werden.

Liegt jedoch gegenüber dem Leasinggeber eine gesamtschuldnerische Haftung von Unfallgegner und Leasingnehmer aufgrund des Verkehrsunfalls vor, so kann der Unfallgegner dem Leasingnehmer nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch (hier: wegen Obhutspflichtverletzung des überlassenen Leasinggegenstands nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB) entgegenhalten (§ 242 BGB; dolo agit qui petit quod statim redditurus est).

Der Linksabbieger hat, wenn er seiner bestehenden Wartepflicht - nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen und nach § 9 Abs. 5 StVO hat der Fahrzeugführer sich beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist - nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft.

Erleidet ein im Unfallfahrzeug mitfahrendes Kind eine Schädelprellung beim Aufprall, so muss es sich auch grobes Fehlverhalten des das Kfz führenden Elternteils nicht zurechnen lassen. Ein Fahrzeuginsasse, der weder Fahrer noch selbst Halter ist, muss sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht zurechnen lassen.?
Erleidet ein im Unfallfahrzeug mitfahrendes Kind eine Schädelprellung beim Aufprall, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld i.H.v. 250 €.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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