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Kein Anspruch gegen Sondereigentümer auf Verbesserung des Trittschalls; §§ 14 Abs. 2 WEG; 1004 BGB
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 65/22, 13.09.2023
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Trotz eventueller Lärmbelästigungen kann bei bereits bestehendem unzureichenden Schallschutz keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, selbst wenn sich der Trittschallschutz infolge üblicher Abnutzung des Belages verschlechtert hat.

Denn nur ein Sondereigentümer, der die bestehende Schallschutzsituation durch bestimmte Maßnahmen verschlechtert, kann auf Störungsbeseitigung in Anspruch genommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop lärmbelästigung Unterlassungsanspruch Beseitigung