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Beeinträchtigung einer ortsüblichen Wohnnutzung durch Musizieren
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 148/84, 22.08.1984
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Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen der Gebrauchsregelung ist die zulässige Spieldauer für musizierende Miteigentümer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.

Die wesentliche Beeinträchtigung des Antragstellers und seiner Ehefrau durch das Klavierspiel der Antragsgegnerin ist dann nicht mehr ortsüblich, wenn der festgesetzte Rahmen und die erlaubte Spielzeit überschritten werden, weil dann auf die Lebensumstände und Erwartungen der Mitbewohner keine Rücksicht mehr genommen und übersehen wird, dass auch der Antragsteller seinerseits an der eigenen ortsüblichen Wohnnutzung nicht unzumutbar gehindert werden darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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