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Verbot der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung durch die WEG-Hausordnung
OLG Karlsruhe, AZ: 11 W 142/87, 25.02.1988
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Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung stellt eine Beschränkung des Sondereigentums dar, die nicht Gegenstand einer vom Verwalter erlassenen und/oder von der Versammlung der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossenen Hausordnung sein kann. Ein generelles Verbot der Tierhaltung kann wirksam nur vertraglich vereinbart werden (Anschluß BayObLGZ München, 1972-03-07,BReg 2 Z 59/71, BayObLGZ 1972, 90).

Die bloße Bezugnahme in der Teilungserklärung auf eine Hausordnung, die vom Verwalter erstellt und von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossen ist, macht deren Inhalt nicht zu einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

Eine allgemeines Verbot der Tierhaltung liegt auch dann nicht vor, wenn die Hausordnung hierzu die "schriftliche Genehmigung jedes Wohnungseigentümers" vorsieht.

Ist die getroffene Regelung in der Hausordnung unwirksam, so ist im Einzelfall zu ermitteln, ob und inwieweit die konkrete Tierhaltung nach WEG § 14 Nr 1 (juris: WoEigG) wegen unzumutbarer Belästigung der anderen Wohnungseigentümer oder im Interesse einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung zu untersagen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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