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Wohnraummiete: Schadensersatz für Kratzspuren auf dem Parkettfußboden infolge des artgerechten Laufverhaltens eines Labradorhundes
AG Koblenz, AZ: 162 C 939/13, 20.12.2013
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Im Rahmen der vom Vermieter ausdrücklich genehmigten Haltung eines (dem Vermieter bekannten) Labradorhundes stellt das normale Laufverhalten des Hundes auf dem Parkettfußboden der Wohnung im Rahmen der sach- und artgerechten Haltung des Tiers Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauches dar. Die zwangsläufig damit verbundene Folge einer Abnutzung des Parkettbodens durch die Krallen des Hundes kann deshalb keinen Ersatzanspruch des Vermieters auslösen.

Der Sachverhalt ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Kratzer von Menschen beim normalen Laufen über den Parkettboden bei Tragen von normalem Schuhwerk verursacht worden wären ("Laufstraßen auf Parkettböden", die normale Abnutzungsspuren im Rahmen des § 538 BGB darstellen). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kratzspuren nicht mehr auf eine normale und artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen sind sondern auf ein Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder an Spuren, die durch Springen oder plötzliches Abstoppen entstehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer mietvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden haftet. Angesichts des über die genehmigte Tierhaltung vereinbarten Gebrauchsrechts des Mieters stellt diese Klausel, die nach ihrem Wortlaut eine uneingeschränkte Haftung des Mieters für alle durch die im Rahmen einer genehmigten Tierhaltung entstandenen Schäden beinhaltet, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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