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Generelles Katzenhaltungsverbot durch Mietvertragsklausel zulässig?
AG Köln, AZ: 210 C 103/12, 09.08.2012
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Die generelle Untersagung der Katzen- und Hundehaltung in einem Formularmietvertrag ist regelmäßig unwirksam, da eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.

Das Halten einer Katze in einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters stellt grundsätzlich keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, wenn die Wohnung aufgrund der Größe zur Katzenhaltung geeignet ist.

Das gilt erst recht, wenn es sich um ein kleines Tier handelt, dass nur in der Wohnung gehalten wird. Die vorherige Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung ist regelmäßig nicht erforderlich. Auch steht der Tierhaltung nicht entgegen, dass Mieter anderer Wohnungen in dem Gebäude unter einer Tierhaarallergie leiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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