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Einberufung durch unzuständige Person: Unterlassungsanspruch muss gegen den Einrufenden, nicht gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden.
AG Berlin-Mitte, AZ: 72d C 15/24 WEG, 01.03.2024
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Verbundene Urteile
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LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
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LG Dortmund, AZ: 1 T 19/22, 24.06.2022
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 85/21, 24.02.2022
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AG Mainz, AZ: 73 C 30/21, 15.10.2021
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AG Tettnang, AZ: 8 C 95/21, 09.02.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Einberufung bottrop
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Offensichtlich war der Amtsrichterin die vor knapp vier Jahren erfolgte Gesetzesreform des WEG noch nicht präsent.
Schade nur, dass die Amtsrichterin auch die von ihr selbst zitierte Entscheidung des LG Itzehoe (11 T 8/23) nicht verstanden hat. Das LG Itzehoe hat dort unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch gegen den Verband der Wohnungseigentümer zu richten ist. Zuvor hatten das LG Frankfurt (2-13 T 85/21), LG Dortmund (1 T 19/22) und das AG Mainz (73 C 30/21) ebenso entschieden.
Da der antragstellenden Partei aufgrund der Herabsetzung des Streitwertes die Möglichkeit eines Rechtsmittels genommen wurde, hat sich das Gericht mit dieser Fehlentscheidung unfreiwillig ein Mahnmal gesetzt.