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Einberufung durch unzuständige Person: Unterlassungsanspruch muss gegen den Einrufenden, nicht gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden.
AG Berlin-Mitte, AZ: 72d C 15/24 WEG, 01.03.2024
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Wurde eine Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen, kann ein Unterlassungsanspruch, die Versammlung zu untersagen, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Es besteht auch kein Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft, dem einberufenen Wohnungseigentümer Weisungen zu erteilen oder die Einberufung zu widerrufen.

Der Anspruch ist gegen den einberufenden Eigentümer zu richten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Kreuzberg ist grob falsch und sollte nicht weiter Beachtung finden. Die einhellige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Anspruch auf Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung gegen den Verband zu richten ist.

Offensichtlich war der Amtsrichterin die vor knapp vier Jahren erfolgte Gesetzesreform des WEG noch nicht präsent.

Schade nur, dass die Amtsrichterin auch die von ihr selbst zitierte Entscheidung des LG Itzehoe (11 T 8/23) nicht verstanden hat. Das LG Itzehoe hat dort unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch gegen den Verband der Wohnungseigentümer zu richten ist. Zuvor hatten das LG Frankfurt (2-13 T 85/21), LG Dortmund (1 T 19/22) und das AG Mainz (73 C 30/21) ebenso entschieden.

Da der antragstellenden Partei aufgrund der Herabsetzung des Streitwertes die Möglichkeit eines Rechtsmittels genommen wurde, hat sich das Gericht mit dieser Fehlentscheidung unfreiwillig ein Mahnmal gesetzt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Einberufung bottrop