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Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassung einer Einberufung einer Versammlung geltend machen / Der Streitwert entspricht der Hälfte der möglichen Beschlussanfechtungsklage; §§ 49 GKG; 24 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
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1. Nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die WEG-Reform 2020 steht nicht mehr der Verwalter, sondern nur noch der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die einberufende Person zu.

2. Der Streitgegenstand der Unterlassung der Einberufung der Eigentümerversammlung sind nicht die letztlich begehrten Beschlussfassungen selbst, sondern betrifft lediglich die Frage, ob die Einberufung der Eigentümerversammlung mit den begehrten Tagesordnungspunkten überhaupt rechtmäßig ist, so dass der Streitwert eines Verfahrens zur Unterlassung der Einberufung nicht mit dem vollen Interesse an den begehrten Beschlussfassungen gleich zu setzen ist.

Zwar kann das Interesse am Unterbleiben der Eigentümerversammlung nicht völlig losgelöst von den nach Auffassung der Antragsgegnerin zu behandelnden Themen bemessen werden, das Interesse der bezweckten Beschlüsse ist bei der Streitwertfestsetzung durchaus zu berücksichtigen.

Der Streitwert für ein Einberufungsverlangen ist mit 25% des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: unzuständige Person Einberufung Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop