Detailansicht Urteil
Auftraggeber eines Call-Centers muss sich dessen unzulässigen Telefonanruf zu Werbezwecken zurechnen lassen, wenn der Werbeanruf ohne vorheriger Einwilligung getätigt wurde; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
LG Essen, AZ: 42 O 84/12, 27.03.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 44 O 127/12, 23.01.2013
-
OLG Hamm, AZ: I-4 U 38/10, 10.06.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 88/05, 20.09.2007
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 191/03, 16.11.2006
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 87/02, 05.02.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Telefon Telefonat Telefonanruf Kaltaquise B2B Gewerbetreibender Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Call-Center Lead leads Wettbewerb unlauter unlauterer
Ähnliche Urteile
- Irreführung durch Internet-Werbung mit "beeinflussten" Bewertungen
- Täuschende Werbung durch die Verwendung der Bekanntheit eines Unternehmens/ Verweis auf die Quelle redaktioneller Berichterstattung/ Nutzung von Sternenbewertungen in der Werbung.
- „Bekannt aus…“ - Werbung zulässig? / Irreführung mit Sternebewertung
- Warengutscheine für die Abgabe von Empfehlungen auf Internet-Bewertungsportalen
- Sind Gutscheinen in Höhe von 50,- EUR für Google-Bewertungen wettbewerbsrechtlich zulässig?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Veränderung Organisationsbeschluss Wirtschaftsplan Kurioses Eigentümerversammlung Beschluss Arzthaftung Sondereigentum Abmahnung Nachbarrecht Miete Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Abschleppen Mietminderung Garage Anfechtungsklage Treppenlift Eigenbedarfskündigung Telefonwerbung Gegenabmahnung Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Makler Kündigung Beirat Schimmel Wurzeln Nutzungsentschädigung Protokoll Jahresabrechnung Verkehrsunfall Verwalter
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dies gilt insbesondere, wenn sich das beauftragte Call-Center außerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Rechts befindet.
Zu beachten ist, dass die telefonische Kaltaquise nicht nur gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung immer unlauter ist, sondern auch gegenüber Gewerbetreibenden. Eine mutmaßliche Einwillgung wird nur dann angenommen werden können, wenn diese v o r dem Telefonanruf vermutet werden durfte. Dabei begründet selbst ein späterer Vertragsabschluss des Angerufenen nicht eine mutmaßlichen Einwilligung, so dass ein Mitbewerber auch bei Zustandekommen eines Vertrages seine Unterlassungsansprüche nicht verliert.
Eine mutmaßliche Einwilligung kommt insbesondere bei Hilfsgeschäften (z.B Bürobedarf für Anwaltskanzlei; Autoverkauf an Spedition) des Angerufenen nicht in Betracht, sondern nur dann, wenn die angebotene Leistung oder Ware zur Weiterveräußerung geeignet ist und eine Eilbedürftigkeit eine andere Kontaktaufnahme nicht gestattet.
Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäß für unerbetene Werbe-Mails oder Werbe-Faxe.