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Zur Vereinbarung eines Schiedsverfahrens bei Anfechtungsverfahren, §§ 43 Nr. 4 WEG, 138 Abs. 1 BGB / keine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels
LG München I, AZ: 36 S 19072/09, 02.09.2010
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1. Beschlussmängelstreitigkeiten des § 43 Nr. 4 WEG sind generell einer Schiedsvereinbarung zugänglich.

Nach § 138 Abs. 1 BGB (dazu BGHZ 106, 336, 338 f.) sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.

Dies ist der Fall, wenn sie die Belange der übrigen Wohnungseigentümer nicht in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise mindestens insoweit sichert, als sie nicht die notwendige Zusammenfassung sämtlicher einen Beschluss betreffenden Anfechtungsverfahren bei einem Schiedsgericht gewährleistet. Damit bleiben die allgemeinen Vorgaben der Klausel so weit hinter dem Standard eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten zurück, dass sie am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB scheitert.

2. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Beschlussfassung, die den Kostenverteilerschlüssel rückwirkend für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume ändert, verstößt gegen den Vertrauensschutzgedanken und widerspricht somit einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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