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Anfechtungsklage gegen Wohnungseigentümergemeinschaft hemmt die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht
LG Köln, AZ: 29 S 93/08, 12.02.2009
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Richtiger Beklagter der Beschlussanfechtungsklage sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer.

Richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer, wird die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht gehemmt.

Wird das Verfahren gegen die übrigen Wohnungseigentümer mangels Zustellung der Klageänderung gem. § 261 Abs. 2 ZPO frühestens mit der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung rechtshängig, mithin lange nach Ablauf der Anfechtungsfrist, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die vorherige Klageerhebung gegen die WEG wirkt nicht fristwahrend gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, da es sich nach dem oben Ausgeführten eben nicht um eine einfache identitätswahrende Berichtigung sondern um eine subjektive Klageänderung handelt.
Die Entscheidung des LG Köln widerspricht ebenso wie die des LG Düsseldorf ( 16 S 128/09) der ständigen Rechtsprechung des BGH [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]. Sie zeigt aber auch, dss viele Landgerichte immer noch nicht gewillt sind, die Rechtsprechung des BGH - wie man auch immer dazu stehen mag - zu respektieren.

Wird die Revision nicht zugelassen, birgt eine fehlerhafte Parteibezeichnung ein erhebliches Risiko, wenn einzelne Landgerichte eine andere Auffassung als der BGH vertreten.

Von daher empfiehlt es sich in wohnugneigentumsrechtlichen Verfahren immer, die Passivlegitimation besonders sorgfältig zu prüpfen, um nach allen Rechtsauffassungen eine fristgerechte Klage einzureichen, ohne auf den Großmut des BGH hoffen zu müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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