Detailansicht Urteil
Zum Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers beim Überhang von Ästen und Überwuchs Wurzeln auf das Nachbargrundstück , §§ 910 Abs. 2, 1004 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 412/00, 13.06.2000
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/11, 13.01.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 142/04, 04.02.2005
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 99/03, 28.11.2003
-
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 40/99, 08.12.1999
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 92/85, 07.03.1986
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wurzeln Bäume Baum Äste Zweige Ast Hinüberwachsen nachbarrecht Nachbar HAftung Unterlassungsabspruch Beseitigungsanspruch
Ähnliche Urteile
- § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Überwuchs [Wurzelbrut] durch Nachbargrnudstück) keine Anwendung
- Darf man in seinem Garten einen Galgen aufstellen?
- Zu den Grenzen der Trennung eines gemeinsam genutzten Entwässerungsrohres; §§ 741 ff BGB
- Zur Ortsüblichkeit einer Grenzeinfriedung, § 35 NachbG NRW
- Unterlassungsanspruch wegen beeinträchtigenden Parkverhaltens in einer privaten Wohnanlage
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Telefonwerbung Verwalter Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Beirat Eigenbedarfskündigung Kurioses Nutzungsentschädigung Mietminderung Abmahnung Veränderung Garage Schimmel Kündigung Makler Protokoll Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Tierhaltung Sondereigentum Treppenlift Beschluss Abschleppen Teilungserklärung Gegenabmahnung Nachbarrecht Wurzeln Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Miete Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!