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Zum Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers beim Überhang von Ästen und Überwuchs Wurzeln auf das Nachbargrundstück , §§ 910 Abs. 2, 1004 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 412/00, 13.06.2000
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Ein Hinüberwachsen von Ästen und Zweigen auf das Nachbargrundstück löst einen Anspruch nach § 1004 BGB erst dann aus, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.

Mit der Übertragung seines Eigentums an dem "störenden" Grundstück hat der Voreigentümer die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verloren, über die störende Sache zu verfügen und auf sie einzuwirken. Damit entfällt eine Haftung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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