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Der beeinträchtigte Grundstücksnachbar hat einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen, mit denen für die Zukunft Einwirkungen des Wurzelwerks der Birke auf seine Kanalleitungen vermieden werden können, §§ 910, 1004 BGB, 44, 46 NachbG NRW
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 51/86, 11.06.1986
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Die von dem Eigentümer eines Grundstücks nach § 1004 I 1 BGB geschuldete Beseitigung von in das Nachbargrundstück hinein wachsenden Wurzeln ist nicht wegen des in § 910 BGB geregelten Selbsthilferechtes des Nachbarn, die von dem Nachbargrundstück eingedrungenen Wurzeln abzuschneiden, ausgeschlossen. Die Rechte aus § 910 BGB und aus § 1004 BGB bestehen nebeneinander (BGHZ 60, 235 ff. = NJW 1973, 703).

Für die in das Nachbargrundstück hineinwachsenden Wurzeln und Äste gilt nicht § 47 NRWNachbG, da es nicht um die Beseitigung einer Anpflanzung allein wegen der Unterschreitung des vorgeschriebenen Grenzabstandes, sondern um den von den Regeln des landesrechtlichen Nachbarrechts nicht eingeschränkten Anspruch aus § 1004 I 1 BGB geht.

Der beeinträchtigte Grundstücksnachbar hat auch gem. § 1004 I 1 BGB einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen, mit denen für die Zukunft Einwirkungen des Wurzelwerks der Birke auf seine Kanalleitungen vermieden werden können. Es ist bereits zu Einwirkungen auf die Kanalisation durch die Wurzeln der Birke gekommen. Schon deswegen besteht Wiederholungsgefahr, solange keine Maßnahmen gegen das weitere Eindringen der Wurzeln ergriffen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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