Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Streitwert

Einträge 41 - 45 von 45
Der Streitwert für die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist auf den gesamten Anteil der Klägerin und nicht auf die Höhe der Nachforderungen der Klägerin oder die Summe der Nachforderungen und Anpassungen der Vorschüsse aller Wohnungseigentümer festzusetzen.
LG Dresden, AZ: 2 T 441/22, 21.11.2022
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme.

Dies gilt auch bei der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 222/22, 15.06.2023
Nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die WEG-Reform 2020 steht nicht mehr der Verwalter, sondern nur noch der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die einberufende Person zu.

Der Streitwert für ein Einberufungsverlangen ist mit 25% des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen.
LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem (Einzel-)Wirtschaftsplan entsprechen.

Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 9/23, 25.10.2023
Auch nach dem In-Kraft-Treten des WoMEG zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 2/23 WEG, 20.03.2023
Rückwärts