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Streitwert für Anfechtung der Abrechnung richtet sich nicht nach der Abrechnungsspitze, sondern nach dem Ergebnis der gesamten Einzelabrechnung; §§ 49 GKG; 28 Abs. 2, 44 WEG
LG Dresden, AZ: 2 T 441/22, 21.11.2022
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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