Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht
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		Mit dem Ablauf der Amtszeit ist das Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich der Verwalterwahl in der Hauptsache erledigt (Senat in WE 1996, 33). Denn das Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung wird durch die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses nicht unberechtigt, sondern bleibt nach dem Rechtsgedanken des § 32 FGG wirksam (BGH NJW 2007, 645 = WuM 2007, 540, 541; NJW 1997, 2106, 2107).
		OLG Hamm, AZ: 15 W 342/07, 04.03.2008
	 
    	
		
		§ 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was in WEG-Verfahren nicht der Fall ist. Es ist zulässig, die Streitwertangabe zur Beschleunigung erst mit der Klagebegründung anzugeben.
		LG Köln, AZ: 29 S 90/10, 13.01.2011
	 
    	
		
		Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird. 
Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt
§ 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was in WEG-Verfahren nicht der Fall ist. Es ist zulässig, die Streitwertangabe zur Beschleunigung erst mit der Klagebegründung anzugeben.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 74/08, 16.01.2009
	 
    	
		
		Bei Verwerfung einer Berufung  in WEG-Sachen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaft, da § 62 II WEG nicht gilt.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 255/11, 19.07.2012
	 
    	
		
		Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dies gilt auch dann, wenn eine Eigentümergemeinschaft aus Untergemeinschaften besteht. 
Eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung ist unzulässig.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 45/11, 11.11.2011
	 
    	
		
		Eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten , und zwar auch dann, wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft angefochten wird.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 145/11, 10.02.2012
	 
    	
		
		§ 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt, so dass bei einer Klagerücknahme eines Streitgenossen dessen rechtzeitiges Vorbringen zugunsten der anderen Streitgenossen nicht mehr berücksichtigt werden kann.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 196/08, 27.03.2009
	 
    	
		
		Der Nebenintervention eines miverklagten Miteigentümers steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts die Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG schon abgelaufen war.
Ein Beschluss, der eine generelle Änderung des Kostenverteilerschlüsels bei Instandseztungsmaßnahmen festlegt, ist nichtig, weil § 16 IV WEG nur für die Einzelfallmapnahme Anwendung findet.
		LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
	 
    	
		
		Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gegen den Widerspruch der anderen Eigentümer ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durchsetzbar.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/10, 17.12.2010
	 
    	
		
		Eine unvollständige oder fehlerhafte Eigentümerliste kann grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG nachgereicht werden. Die  Nachbenennung ist selbst noch in der Berufungsinstanz zulässig.
		LG München I, AZ: 1 S 22360/10, 09.05.2010
	 
    	
		
		Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Dieser kann bis zum Schluss der mündöochen Verhandlung gestellt werden, §§ 46 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 1 WEG
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 73/09, 06.11.2009
	 
    	
		
		Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien, §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 34/11, 08.07.2011
	 
    	
		
		Ein oder mehrere Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (BGH Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 f.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309)
		LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 33/10, 08.06.2011
	 
    	
		
		Ein oder mehrere Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 f.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309).
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 350/03, 24.06.2005
	 
    	
		
		§§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 190/10, 04.03.2011
	 
    	
		
		Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 146/10, 10.06.2011
	 
    	
		
		Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen. Sie erwächst auch nicht in Rechtskraft.
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 164/09, 18.08.2010
	 
    	
		
		Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168).
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 39/11, 15.09.2011
	 
    	
		
		Das LG München hält eine Untergemeinschaft entgegen § 46 Abs. 1 WEG für passivlegitimiert, wenn ein Eigentümer einen Beschluss einer in der Teilungserklärung bestimmten Untergemeinschaft anficht, §§ 23 Abs. 1, 25,  46 Abs. 1 WEG.
		LG München I, AZ: 1 S 8436/10, 20.12.2010
	 
    	
		
		1. Ein gewollter Austausch der Parteistellung durch das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage gem. § 46 WEG führt auch dann zur zulässigen und begründeten Berufung, wenn eine Beschwer im materiellen Sinne nicht gegeben ist, § 511 ZPO.
2.  Erheben mehrere Eigentümer eine Anfechtungsklage gegen den selben Beschluss, sind diese Eigentümer notwendige Streitgenossen, § 62 ZPO. Ein Teilurteil kann nur für alle notwendigen Streitgenossen einheitlich ergehen, § 301 ZPO.
		LG Düsseldorf, AZ: 19 S 51/12, 28.02.2013