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Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
ArbG Stendal, AZ: 1 Ca 888/18, 17.10.2019
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Ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nach analog §§ 242, 1004 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall tatsächlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für die den Klaganspruch begründenden Tatsachen obliegt allgemein dem Anspruchsteller.

Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Tatsachenbehauptung in einer Abmahnung setzt voraus, dass die Tatsachenbehauptungen nicht nur unwahr und verfälschend, sondern auch für das soziale Ansehen des Betroffenen wichtig sind.
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