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1. Da die Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll.
2. Wurde in der Jahresabrechnung ein falscher Verteilerschlüssel angewendet, ist davon auszgehen, dass sich dieser Fehler auf die zu zahlenden Nachschüsse oder Vorschüsse auswirkt.
3. Ein Beschluss über die Beauftragung von Maßnahmen, die mit einem größeren Kostenaufwand verbunden sind, entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere, in der Regel mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt wurden.
LG München I, AZ: 1 S 2338/22, 13.07.2022
Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind (s. dazu BT-Drs. 19/18791, S. 76 f.). Für einen Beschluss, der aber allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt daher die Beschlusskompetenz.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 41/21 WEG, 01.07.2022
Es ist nicht ausreichend, den Vermögensbericht in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorzulegen.
Für die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse ist es unbeachtlich, ob bei der Instandhaltungsrücklage und beim Girokonto der Anfangskontostand falsch angegeben wurde.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3463/21, 01.07.2022
Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme), auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet, zu bemessen ist.
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
Die beschlossenen Einzelabrechnungen sind für ungültig zu erklären, wenn aufgrund einer Rüge festgestellt werden muss, dass die Salden unzutreffend sind.
Das genaue Ausmaß des Fehlers muss dabei nicht rechnerisch dargelegt werden, es genügt, wenn ein Fehler festgestellt wird.
Dann ist notwendig der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist nicht möglich, weil das zugrunde liegende Rechenwerk nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 54/21, 27.05.2022
Enthält die Teilungserklärung keine Kostenregelung und hat die Gemeinschaft keine abweichende Kostenverteilung beschlossen, sind alle Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Ob ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels gem. § 19 Abs. 2 WEG besteht, ist nicht im Anfechtungsverfahren zu prüfen.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22 WEG, 27.05.2022
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nicht nach dem Abrechnungsbetrag, sondern nach der Abrechnungsspitze.
(aufgehoben durch LG Köln; Az.: 29 T 44/22)
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Zur Anfechtung einer Jahresabrechnung genügt es nicht, die fehlerhaften Verteilerschlüssel vorzutragen. Der klagende Wohnungseigentümer muss auch die konkreten Auswirkungen auf seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen.
Nichtigkeitsgründe sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern der Anfechtungskläger muss sich ausdrücklilch auf Nichtigkeitsgründe berufen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/21 WEG, 13.05.2022
Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist klagebefugt für eine Anfechtungsklage, wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.
Die Beschlussfassung über ein Jahresabrechnung ist nichtig, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.
Enthält die vorgelegte Jahresabrechnung nicht die Sollbeträge für die Hausgeldvorschüsse, sondern die Ist-Beträge der geleisteten Hausgeldzahlungen, die bereits im beschlossenen Wirtschaftsplan tituliert wurden, ist die Abrechnung wegen einer unzulässigen Doppelbelastung nichtig.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG genügt bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrages die Angabe des Rechtsschutzziels, eines bestimmten Antrages bedarf es nicht.
Aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es dabei Sache des Klägers, dem Gericht durch vorbereitende Beibringung sämtlicher ermessensrelevanten Tatsachen eine ausreichende Wissensgrundlage zu verschaffen.
Weil das Gericht anstelle der Eigentümer entscheiden soll, fordert der Beibringungsgrundsatz die Vorlage sämtlicher Unterlagen. So kommt es zum Beispiel auf die Einzelabrechnungen auch der anderen Eigentümer, in denen die jeweilige Beitragsleistung festgelegt wird, entscheidend an.
Sind Abrechnungsmängel behebbar und eine Korrektur nicht ausgeschlossen, kann vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage eine nochmalige Befassung der Wohnungseigentümer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/21, 22.04.2022
Streitigkeiten unter Bruchteilseigentümern sind keine WEG-Angelegenheit.
Es fehlt der Anfechtung der Jahresabrechnung 2019 das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese zwar nach altem Recht fehlerhaft ist, nach neuem Recht ab so nicht mehr beschlossen werden könnte (sehr zweifelhaft, Anm. d.Red.).
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
Gefasste Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass die Eigentümer nur über die sich aus den Rechenwerken ergebenen Zahlungspflichten entscheiden wollten, nicht über den nunmehr zu erstellenden Vermögensbericht gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F.. Dieses Ergebnis folgt zwanglos aus allgemein geltenden Auslegungsregeln, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Eigentümer keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten.
Die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Rücklage sind als Einnahmen zu verbuchen und müssen als solche in der Abrechnung erscheinen .
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/21, 25.03.2022
Für den Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung ist nur die Abrechnungsspitze maßgeblich.
Die Aufteilung der Finanzierung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Wirtschaftspläne mit Vorauszahlungsverpflichtungen und Beschlüsse über Nachschüsse oder Änderungen der Vorschüsse (frühere Jahresabrechnungen) führt, wie auch bei sonstigen Nachschüssen aufgrund Abrechnungen nach bereits gezahlten Vorschüssen, dazu, dass der Streitgegenstand nur noch in den Nachzahlungsbeträgen selbst (oder andersherum in den Rückzahlungsbeträgen) zu sehen ist, die mit der Zahlungsklage geltend gemacht werden.
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr.
Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
Als einfaches Klägerinteresse ist bei einer Anfechtung der Einzeljahresabrechnung grundsätzlich auf den Nennbetrag der konkret auf den Wohnungseigentümer umgelegten Kosten seiner Einzelabrechnung abzustellen.
Dabei ist von dem 7,5-fachen Wert der Einzelabrechnung auszugehen, nicht von der Abrechnungsspitze, die oft nur einen geringen Betrag ausmachen, da auch das Interesse der Gemeinschaft an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu berücksichtigen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
Bei Zahlungseinpässen wegen geleisteter Instandsetzungskosten des Vorjahres kann nur eine Sonderumlage für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden, nicht aber eine Sonderumlage für das bereits abgelaufene Jahr.
Ein derartiger Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022
Den Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, die "Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020" zu genehmigen und zu beschließen.
Entgegen früherer Rechtslage (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG a.F.) hat der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. 12020, S. 2187) das für die Abrechnung erforderliche Zahlenwerk von der Beschlussfassung entkoppelt und zum Gegenstand einer Vorlagepflicht für die Verwaltung gemacht.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 29/21 WEG, 25.02.2022
Wird ein Ferienhausgebiet derart erschlossen, dass die jeweiligen Eigentumserwerber der Ferienwohnungsgrundstücke zugleich auch einen Miteigentumsanteil an den Ferienhausgrundstücken dienenden Gemeinschaftsflächen (wie etwa Straßen- und Parkplatzflächen) erwerben und wird dabei vereinbart, dass die Verwaltung und Benutzung einheitlich analog nach den Vorschriften des WEG erfolgen soll, so ist diese (Wirtschafts-) Gemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
LG Stade, AZ: 3 O 36/20, 28.01.2022
Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage dar.
Eine beschlossene Jahresabrechnung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Abrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.
Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus.
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 16/21, 17.12.2021
1. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.
Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.
2. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
AG Bonn, AZ: 27 C 115/19, 14.12.2021