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Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand / Bei Anfechtung einer Jahresabrechnung bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung; §§ 28 Abs. 2 WEG; 49 S. 2 GKG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
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Wenn in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet werden, ist durch den BGH geklärt, dass die Klage nur dann als gegen die GdWE gerichtet zu verstehen sein kann, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Rechtserhebliche Bedeutung kommt der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen weiterhin hauptsächlich dann zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 45 Satz 1 WEG versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nichtig ist.

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.

Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (BGH, V ZR 188/16).
Damit hat der Senat den Streit um den Streitwert einer Anfechtung einer beschlossenen Jahresabrechnung im Einklang mit der überwiegenden Rechtsauffassung zahlreicher Landgericht entschieden.

Eine andere Auffassung wäre auch widersinnig, da der Gesetzgeber aufgrund der gegen den Verband zu richtenden Anfechtungsklagen durch Wegfall der Erhöhungsgebühren aufgrund der entfallenen Mehrfachvertretung die Streitwerte zugunsten der Rechtsanwälte kompensieren wollte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann 7,5-fache 7,5fache Bottrop Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung