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Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 143/20, 19.03.2021
Die coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts begründet weder einen Sachmangel der Mietsache noch eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Vermieters.?
OLG Karlsruhe, AZ: 7 U 109/20, 24.02.2021
Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des Lockdowns stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
LG Münster, AZ: 23 O 18/20, 19.02.2021
Ein in einer Wohnung vorhandener Wasserschaden führt ebenso zu einer verminderten Miete wie eine Wohnungstemperatur von maximal 20 Grad in einer Wohnung, die durch eine defekte Heizung und kalte Zugluft bedingt sind, entschied das Gericht Bonn mit diesem Urteil.

Gleichzeitig hat das AG Bonn entschieden, dass eine fehlende Prüfplakette an einem Feuerlöscher ebenso wenig wie die ausbleibende Wartung einer Abluftanlage keinen die Mietminderung begründende Mietmängel darstellen, da hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt wird.
AG Bonn, AZ: 206 C 18/19, 26.01.2021
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sowie wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
LG Köln, AZ: 16 O 255/20, 06.01.2021
Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 40/19, 25.11.2020
Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: Errichtung einer 4-stöckigen WEG-Anlage mit Tiefgarage) herrühren, bei Fehlen anderslautender (konkludenter) Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, soweit auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.?
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 6 C 93/20, 25.11.2020
Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse begründen nur dann einen Sachmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und ihre Ursachen nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters haben.
LG Stuttgart, AZ: 11 O 215/20, 19.11.2020
Durch hoheitliche Maßnahmen bewirkte Gebrauchsbeschränkungen können nur dann einen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen.
LG Wiesbaden, AZ: 9 O 852/20, 05.11.2020
Nach § 537 Abs. 1 BGB liegt das Risiko die in mangelfreiem Zustand überlassene Mietsache den eigenen wirtschaftlichen Zwecken gemäß verwenden zu können beim Mieter.
LG München II, AZ: 13 O 2044/20, 06.10.2020
In der staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels im Zuge der Corona-Epidemie liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2-15 O 23/20, 02.10.2020
Allgemeine Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im gesamten Bundesland stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache. Das Risiko die Mietsache dem Betriebskonzept gem. nutzen zu können, liegt nach § 537 Abs. 1 BGB beim Mieter.?
LG München II, AZ: 13 O 1657/20, 22.09.2020
Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglichen vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt.
KG Berlin, AZ: 8 U 1006/20, 17.09.2020
Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 31/18, 29.04.2020
Das LG Berlin hat in diesem Berufungsurteil bestätigt, dass ein Mietobjekt auch nach Vertragsschluss mangelhaft werden kann und sich der Mieter sodann nicht gem. § 536b S.2 BGB in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis des zukünftigen Mangels befand, als dieser den Mietvertrag abgeschlossen hat, wenn ein zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses unbebautes Nachbargrundstück in zentraler Lage der Stadt später bebaut wird und von den Baumaßnahmen nicht unerhebliche Immissionen auf die Mietsache einwirken.

Das LG Berlin hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass eine auf Feststellung einer Minderungsquote wegen eines dynamischen Mangels gerichtete Klage des Mieters für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung unbegründet ist, wenn die weitere Dauer und Intensität der mangelbedingten Beeinträchtigungen bis zum vollständigen Wegfall des Mangels ungewiss sind.
LG Berlin I, AZ: 67 S 230/19, 09.01.2020
Das nach Lage und Umfeld zu erwartende Maß der auf eine Mietwohnung einwirkenden Immissionen stellt sich als verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung dar.
LG Berlin I, AZ: 64 S 190/18, 21.08.2019
Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ( § 558 Abs. 1 BGB ) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze ( § 558 Abs. 3 BGB ) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung ( § 536 Abs. 1 BGB ) nach der vertraglich vereinbarten Miete.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 33/18, 17.04.2019
Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 173/17, 16.01.2019
Der Umfang der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung richtet sich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Fehlt es – wie vorliegend bezüglich der Telefonleitung – an einer vertraglichen Vereinbarung, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses bestimmt.

Jedenfalls dann, wenn die Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist, umfasst der zumindest im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/18, 05.12.2018
Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung bei unzureichender Lüftung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Das Feststellungsinteresse des Mieters zur Mietminderung richtet sich darauf, dass zwischen den Parteien die Minderung der Miete rechtsverbindlich festgestellt wird, weil dies einerseits im Hinblick auf künftige Mietzahlungen und andererseits - auch soweit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind - als Vorfrage im Fall einer etwaigen Zahlungsverzugskündigung von Bedeutung ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 271/17, 05.12.2018
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