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Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 96/20, 20.10.2021
Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen.

Er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/16, 13.01.2017
Ein zu errichtender Treppenlift ist als "Aufzug" gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 12 a BauO NRW genehmigungsfrei. Er verstößt gegen § 36 Abs. 5 BauO NRW, wenn die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen nicht mindestens 1 m betragen.
VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 2704/12, 26.09.2012
Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden.
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
Ein Mieter, der auf einen Treppenlift angewiesen ist, hat vorbehaltlich bauordnungsrechtlicher Vorschriften einen Anspruch auf Zustimmung gegen den Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
LG Essen, AZ: 15 S 189/10, 24.08.2010
Ein Mieter, der auf einen Treppenlift angewiesen ist, hat vorbehaltlich bauordnungsrechtlicher Vorschriften einen Anspruch auf Zustimmung gegen den Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
AG Bottrop, AZ: 10 C 304/09, 10.05.2010
Die ausdrückliche Festsetzung einer nutzbaren Mindestbreite für Treppen von 1,00 m stellt eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, so dass eine Abweichung von den entsprechenden Vorschriften über den Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt, §§ 2 Abs. 1 Satz 1; 36 Abs. 5; 65 Abs. 1 Nr. 12 Abs. 1 Satz 1; 65 Abs. 4 BauO NRW. Der Anspruch aus dem Behindertengleichstellungsgesetz kann zu keiner anderen Bewertung führen.
OVG Münster, AZ: 10 A 2849/08, 25.11.2009
Mangels eigener Anspruchsgrundlage hat der Mieter einer vermieteten Eigentumswohnung, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, keinen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts.

Der Mieter kann jedoch im Wege der Prozessstandschaft mögliche Ansprüche seines Vermieters auf Duldung der Maßnahme gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen, §§ 14, 22 WEG.
LG Essen, AZ: 19 O 156/09, 26.06.2009
1. Die Umgestaltung von Dachterrassen zu verglasten Wintergärten stellt eine nachteilige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG dar.

2. Die Errichtung von drei Außenaufzügen stellen trotz ihrer Eigenschaft als Modernisierungsmaßnahme gem. § 559 Abs. 1 BGB eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 2 WEG dar.

3. Der Einbau zusätzlicher Fenster stellt eine bauliche Veränderung dar.
AG Konstanz, AZ: 12 C 17/07, 13.03.2008
Ist der Mieter eines Miteigentümers nach einem erlittenen Schlaganfall rechts halbseitig gelähmt und ohne einen zweiten Handlauf nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten möglich die Treppe hinuntergehend zu benutzen, so müssen die übrigen Wohnungseigentümer den zweiten Handlauf dulden, sofern dieser nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
LG Köln, AZ: 29 T 73/05, 31.07.2006
Das Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG entspringende Recht auf barrierefreien Zugang zur Wohnung überwiegt insbesondere das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an einer Erhaltung des optischen Erscheinungsbilds des Treppenhauses, aber auch ihr Interesse an einem sicherheitsrechtlich unbedenklichen und bequemeren Zustand.

Wird die nutzbare Breite der Treppe durch den Einbau eines Treppenliftes stellenweise so verengt, dass geforderte Mindestbreite von einem Meter nicht eingehalten wird, ist dies unschädlich, wenn die vorgegebene DIN-Norm nur an wenigen Stellen und nicht in großem Ausmaße unterschritten wird.
OLG München, AZ: 32 Wx 51/05, 12.07.2005
Eine Beschlussfassung über den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhl als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG ist zu unbestimmt, wenn wesentliche Fragen nicht geklärt sind.

Ein Fahrstuhleinbau ist auch nachteilig und unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (z.B. Treppenlift) zur Verfügung stehen.

§ 554 a BGB ist für das WEG entsprechend anzuwenden, so dass eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung ohne Rückbauverpflichtung nicht zulässig ist.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102 c II 6/05, 26.05.2005
Der Einbau des Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung dar (§ 22 Abs.1 WEG).

Bei der Entscheidung über den Einbau eines Treppenliftes ist eine konkret-individuelle Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BVerfG NJW 2000, 2658; siehe auch LG Hamburg NZM 2001, 767/768). Konkret sind die Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen.

Sind die übrigen Wohnungseigentümer finanziell abgesichert, weil der die bauliche Veränderung begehrende Wohnungseigentümer die Umbau- und Rückbaukosten einschließlich der Stellung einer Sicherheit übernommen hat und stellt der beabsichtigte Einbau auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, ist der Beschluss nicht zu beanstanden.
BayObLG München, AZ: 2Z BR 161/03, 25.09.2003
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt die Beschlusskompetenz, den Einbau eines Treppenliftes zu beschließen.

Ein derartiger Beschluss ist auch nicht deshalb nichtig, wenn er vornehmlich nur einem Eigentümer zugutekommt.

Erfasst der Beschluss seinem Inhalt nach lediglich die Durchführung der Baumaßnahme, kann hier auch keine durch Beschlussfassung erfolgte unzulässige Begründung von Sondereigentum gesehen werden.
LG Erfurt, AZ: 7 T 575/01, 19.02.2002