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Ein Beschluss, mit dem die Redezeit auf einer Eigentümerversammlung generell auf 3 Minuten beschränkt ist, ohne dass sich die Redezeit an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientiert und alle Wohnungseigentümer gleich behandelt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher für ungültig zu erklären.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 6/13, 05.06.2014
Enthält die Teilungserklärung eine Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so gilt dies auch für die zu fassenden Organisationsbeschlüsse, §§ 23 IV, 24 VI WEG (Fortführung von BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997, OLG Schleswig, 2 W 230/03, OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, OLG Hamm, AZ: 15 W 393/04)
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
Ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, § 22 WEG verjährt in drei Jahren. Die verjährte bauliche Veränderung (hier: Funkantenne) darf im Rahmen von Sanierungen nicht erweitert werden.

Das OLG Düsseldorf vertritt ferner die Auffassung, dass ein Organisationsbeschluss selbständig anfechtbar sei.
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 217/07, 26.06.2008
Auch die durch Beschluss zu erfolgende Bestimmung der zwei zur Unterzeichnung des Protokolls vorgesehenen Eigentümer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der in der Teilungserklärung vorgeschriebenen Protokollierung.

Zwar ist ein Geschäftsordnungsbeschluss nicht gesondert anfechtbar, weil er sich als solcher mit dem Ablauf der Versammlung erledigt. Er ist jedoch im Zusammenhang mit der Anfechtung der Sachbeschlüsse überprüfbar, wenn sich sein Mangel - wie vorliegend - auf die Sachbeschlüsse auswirken kann ( so auch AG Bottrop 20 C 40/12; a.A.: OLG Düsseldorf I-3 Wx 217/07).
OLG Schleswig, AZ: 2 W 230/03, 24.03.2006
Massive Eingriffe in die Gestaltung des Außenbereichs (hier Verlegung Mülltonnen- und Briefkastenanlage) bedürfen der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar.

Bei einem Beschluss zur Erweiterung der Tagesordnung handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsordnung (Organisationsbeschluss). Diese anzufechten fehlt i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis.

Ist der betroffene Wohnungseigentümer ausschließlich zur Kostentragung verpflichtet, so ist er auch allein berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen.
OLG München, AZ: 34 Wx 76/05, 19.09.2005
Auch wenn das Gesetz in § 24 Abs. 5 WEG eine Ersatzkompetenz des Verwalters als Versammlungsleiter festlegt, stellt die Befugnis zur Versammlungsleitung weder eine originäre, geschweige denn eine unentziehbare Kompetenz des Verwalters nach § 27 WEG dar.

Das Recht, einen Versammlungsleiter zu wählen, ist vielmehr ein originäres Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ordnungsgemäß - insoweit allerdings durch den Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG) - eingeladen und zusammengetreten ist.

Ist der gewählte Versammlungsleiter ungeeignet, kann diesem für einen bestimmten Zeitraum die Ausübung der Versammlungsleitung gerichtlich entzogen werden.
KG Berlin, AZ: 24 W 129/01, 15.01.2003
Stimmen die Wohnungseigentümer nur über die Anwesenheit eines Rechtsanwalts einer soeben begonnenen Versammlung ab, wird ein solcher "Geschäftsordnungsbeschluß" mit Beendigung der Eigentümerversammlung von selbst gegenstandslos.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich, so dass ein Wohnungseigentümer - wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist - dritte Personen (Berater) nur hinzuziehen darf, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Die Anfechtung eines inhaltlich gleichen Zweitbeschlusses kann aufgrund der Bestandskraft des Erstbeschlusses unzulässig sein, wenn die Eigentümer mit dem Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht ersetzen wollten.
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 125/96, 10.04.1997
Mit Beendigung der Eigentümerversammlung werden Geschäftsordnungsbeschlüsse, sog. Organisationsbeschlüsse, von selbst gegenstandslos. Eine selbständige Anfechtung ist jedoch, da die Ungültigkeitserklärung rechtlich wirkungslos bliebe, unzulässig.

Von einem Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, einen Beschluß der Eigentümerversammlung „für ungültig zu erklären”, ist auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses sowie die Feststellung, dass gar kein Beschluß zustande gekommen ist, mitumfaßt.

Die Stimmabgaben auf einer Eigentümerversammlung sind ihrerseits einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist nur ein Eigentümer auf der Versammlung anwesend, entfällt das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit.
BayObLG München, AZ: 2Z BR 72/95, 07.12.1995