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Die Umdeutung der nicht mehr zulässigen Genehmigung der Jahresabrechnung in einen Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen ist nicht zulässig.

Dass die Eigentümer ohne beschlossenen Wirtschaftsplan "freiwillig" Zahlungen an die Gemeinschaften leisteten, ändert nichts daran, dass nach § 28 Abs. 2 WEG nicht über die geleisteten, sondern über die nach § 28 Abs. 1 WEG geschuldeten Vorschüsse abzurechnen ist.

Beschlüsse über eine Beschlussfassung im vereinfachten schriftlichen Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG sind nicht isoliert anfechtbar.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 79/22, 16.02.2023
Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben.

Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten. Die Frage der Verteilerschlüssel ist keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sind die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 1/23, 06.02.2023
Für eine 100%ige Anhebung der Heizkosten im Wirtschaftsplan sind ausreichend fundierte Erkenntnisse dahingehend erforderlich, dass tatsächlich mit einer derartigen Ansteigung der Kostenposition Heizung zu rechnen ist.
AG Langen, AZ: 56 C 182/22, 13.01.2023
Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes ist grundsätzlich eine auch großzügige Schätzung vor allem auf Ausgabenseite zulässig, um so Nachforderungen zu vermeiden.

Die Verteilung der Kosten im Wirtschaftsplan hat jedoch grundsätzlich nach dem jeweils maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel zu erfolgen.
LG Berlin, AZ: 55 S 60/22, 20.09.2022
Beschlüsse sind "aus sich heraus" auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer kommt es dagegen nicht an.

Der bloße Vortrag, in einem Wirtschaftsplan würden fehlerhafte Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen, genügt bereits nicht, um den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären.
LG Berlin, AZ: 55 S 7/22, 30.08.2022
Eine Sonderumlage, die mit einem ungefähren Betrag beschlossen wird, ist mangels Bestimmtheit nichtig.

Für den für die Erhebung einer Sonderumlage aufzustellende Sonderwirtschaftsplan gelten grundsätzlich auch die Minimalanforderungen, die an einen schlüssigen Wirtschaftsplan zu stellen sind.
AG Friedberg (Hessen), AZ: 2 C 848/21, 26.08.2022
Beschlüsse, die (abgeänderte) Kostenverteilungsregelungen bzw. Verteilungsschlüssel "mit Wirkung auf den Beginn des Jahres festlegen, beinhalten eine unzulässige Rückwirkung. Im Grundsatz gilt, dass Umlagebeschlüsse, gestützt auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. nur dann ordnungsmäßig sind, wenn sie für die Zukunft wirken sollen.

Für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es nicht, dass lediglich einzelne Teile eines Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung fehlerhaft sind, wenn sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 1/22 WEG, 19.08.2022
Eine über das Kalenderjahr hinausgehende Abrechnung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Auch ein Wirtschaftsplan, der nicht das Kalenderjahr umfasst, widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da er gegen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 WEG versößt.

Ohne Kenntnis des konkreten Sanierungsvorhabens haben die Eigentümer keine Möglichkeit, Kriterien wie Zweckmäßigkeit, Dringlichkeit oder Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen und Argumente für oder gegen eine Durchführung der Maßnahme zu sammeln.

Ein Wohnungeigentümer kann die Erstellung eines Vermögensberichtes verlangen, wenn der Verwalter infolge der Gesetzesreform keine Zeit hatte, den Vermögensbericht 18 Monate nach dessen Fälligkeit zu erstellen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/21, 26.07.2022
Der Streitwert für den Klageantrag auf Zahlung künftiger Hausgelder richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO.

Lediglich bei fehlender Fortgeltungsklausel müsste das Ende der Zahlungspflicht mit Auslaufen des Wirtschaftsplanes in den Antrag mit aufgenommen werden und dann wäre für den Streitwert tatsächlich nur der Jahresbetrag maßgeblich.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 42/22, 08.07.2022
Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind (s. dazu BT-Drs. 19/18791, S. 76 f.). Für einen Beschluss, der aber allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt daher die Beschlusskompetenz.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 41/21 WEG, 01.07.2022
Für die Sonderumlage gilt, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig wird.

Wird beim Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. einer Sonderumlage die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt/ bestimmbar geregelt, tritt Verzug ohne Mahnung ein.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 22/22, 01.06.2022
Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist klagebefugt für eine Anfechtungsklage, wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

Die Beschlussfassung über ein Jahresabrechnung ist nichtig, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.

Enthält die vorgelegte Jahresabrechnung nicht die Sollbeträge für die Hausgeldvorschüsse, sondern die Ist-Beträge der geleisteten Hausgeldzahlungen, die bereits im beschlossenen Wirtschaftsplan tituliert wurden, ist die Abrechnung wegen einer unzulässigen Doppelbelastung nichtig.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
Wird ein Ferienhausgebiet derart erschlossen, dass die jeweiligen Eigentumserwerber der Ferienwohnungsgrundstücke zugleich auch einen Miteigentumsanteil an den Ferienhausgrundstücken dienenden Gemeinschaftsflächen (wie etwa Straßen- und Parkplatzflächen) erwerben und wird dabei vereinbart, dass die Verwaltung und Benutzung einheitlich analog nach den Vorschriften des WEG erfolgen soll, so ist diese (Wirtschafts-) Gemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
LG Stade, AZ: 3 O 36/20, 28.01.2022
Ein werdender Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, die Hausgeldzahlungen zu erbringen. Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht die Haftung des Veräußerers bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, fort.

Die Rückforderung dennoch gezahlter Hausgelder kann nach § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
AG Velbert, AZ: 18a C 14/21, 19.01.2022
Ein Wirtschaftsplan und auch die Sonderumlage als Ergänzung des auf das Wirtschaftsjahr beschränkten Wirtschaftsplans darf nicht für rückwirkende Abrechnungszeiträume und Wirtschaftsjahre erstellt werden, hierfür fehlt die Beschlusskompetenz.

Dies hat zur Folge, dass auch bei unterlassener Anfechtungsklage diese Beschlüsse keine Anspruchsgrundlage darstellen können, da die Beschlüsse nichtig sind.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/21, 25.10.2021
Zwar sind das Alter und auch der erhöhte Renovierungsbedarf, der damit eingeht, bereits in den Betrag von 11,50 € nach § 28 Abs. 2 der BVO eingepreist. Nicht aber ist eingepreist, dass bisher keinerlei Rücklagenbildung erfolgt ist, zumal die 2. BVO nicht auf die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts zugeschnitten ist.

In "Neurechtsmittelverfahren" ist der Streitwert nach § 49 GKG n.F. zu berechnen, nicht nach § 49a GKG a.F.
LG Dortmund, AZ: 1 S 273/20, 19.04.2021
Ein nach Ablauf des Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig. Den Wohnungseigentümern fehlt hierzu die Beschlusskompetenz.

Auch eine Sonderumlage kann nicht mehr für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftjahr beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 255/20, 10.03.2021
Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet des Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache – etwa ein Grundstück – gebe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten
OLG Celle, AZ: 4 U 19/21, 22.01.2021
Ein Eigentümer, der für einn Beschluss gestimmt hat, verliert hierdurch nicht sein Recht zur Anfechtung.

Eine Abrechnung, die nicht nach den Soll-Vorauszahlungen des Wirtschaftsplanes, sondern nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt wird, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/20, 15.01.2021
Eine Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhält, ohne dass es auf andere Mängel noch ankommt.

Ein Instandsetzungsbeschluss, der nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich um einen Grundlagenbeschluss handelt oder einen Ausführungsbeschluss der Instandsetzungsmaßnahme handelt, ist nichtig.

Es ist zulässig, einen Wirtschaftplan für das bereits abgeschlossene Vorjahr zu beschließen (sehr str.).
AG Bochum, AZ: 94 C 11/20, 12.11.2020
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