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Das Vorbringen der Vermieterin, die streitgegenständlichen Schimmelbildungen sowie der Umstand, dass die Ursachen dafür aus der Risikosphäre der Vermieterin stammten, seien zwischen den Parteien unstreitig, läßt das rechtliche Interesse des Mieters an der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nicht entfallen; ebensowenig das Vorbringen der Vermieterin, sie sei zur vollständigen Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bereit.
LG Essen, AZ: 10 T 21/22, 24.11.2022
Ohne Beschaffenheitsangaben oder Zusicherungen im Mietvertrag ist eine Altbauwohnung im EG (hier: von 1926) nicht mangelhaft i.S.d. § 536 BGB, wenn die Wände im Sockelbereich und z.T. bis zur Höhe von ca. 1 m feucht sind, sich jedoch kein Schwarzschimmel bildet, sondern nur Salzausblühungen auftreten.
AG Paderborn, AZ: 51 C 90/21, 30.09.2022
Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Daher kann ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer auch zunächst ein Beweissicherungsverfahren einleiten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 74/21, 09.12.2021
Weigert sich der Verwalter einen Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Vorbefassung ein Beweissicherungsverfahren gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einleiten.
LG Baden-Baden, AZ: 3 T 45/21, 21.07.2021
Ein Wohnungseigentümer ist als aktivlegitimiert für solche Schadensersatzansprüche anzusehen, die aus einer verzögerten Erfüllung der dem Kläger zur Einziehung überlassenen Vertragsansprüche gegen den Gebäudeversicherer entstanden sind.

Ob und welche Maßnahmen der Geschädigte zur Minderung des Schadens treffen muss, richtet sich danach, ob der Eigentümer die Maßnahmen getroffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge zur Minderung des Schadens ergreifen würde und die ihm nach Treu und Glauben zumutbar waren.
OLG Nürnberg, AZ: 8 U 3174/20, 10.05.2021
Ein Mietmangel wegen Verfärbungen der Außenfassade eines Mietobjekts kommt nur in Betracht, wenn hierdurch der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.

Eine Verfärbung der Innenwände eines Mietobjekts ist imstande, einen Mietmangel zu begründen, wenn die Verfärbung schimmelbedingt ist.
AG Paderborn, AZ: 55 C 91/18, 23.04.2021
Die Gemeinschaft kann im Einzelfall bei aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen im Sondereigentum einen Eigentümer auf eigene Feststellungen zur Klärung der in seinem Bereich aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen verweisen.

Eine Jahresabrechnung ohne korrekte Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung beeinträchtigt ist.

Ist die vom Verwalter vorgelegte und genehmigte Jahresabrechnung fehlerhaft, löst dies bereits als solches die Kostenhaftung des Verwalters aus.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 73/18, 22.10.2019
Hat der Gebäudeversicherer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass nur der Versicherungsnehmer (d.h. die WEG) und nicht der Versicherte (Wohnungseigentümer) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen darf, so schließt dies die Geltendmachung eines Versicherungsschaden durch einen Wohnungseigentümer nicht aus, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihn zur Geltendmachung der Ansprüche durch Beschluss ermächtigt hat.
LG Münster, AZ: 15 S 23/15, 19.09.2019
Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.

Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren und einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.

Der mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossene Verwaltervertrag kann Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer entfalten.

Ein Bauträgerverwalter muss die Gemeinschaft über seine eigenen Säumnisse informieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/18, 19.07.2019
Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung bei unzureichender Lüftung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Das Feststellungsinteresse des Mieters zur Mietminderung richtet sich darauf, dass zwischen den Parteien die Minderung der Miete rechtsverbindlich festgestellt wird, weil dies einerseits im Hinblick auf künftige Mietzahlungen und andererseits - auch soweit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind - als Vorfrage im Fall einer etwaigen Zahlungsverzugskündigung von Bedeutung ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 271/17, 05.12.2018
Ein WEG-Verwalter kann auf Beseitigung von Schimmel in Wohnungen eines von ihm verwalteten Objekts in Anspruch genommen werden.

Gem. § 3 Nr. 4 WAG NRW ist Verfügungsberechtigter, wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich.
VG Köln, AZ: 16 K 7977/16, 19.11.2018
Der Mieter ist in vollem Umgang darlegungs- und beweispflichtig, das sämtliche Voraussetzungen des § 536a BGB vorliegen. Begehren Mieter bei Schimmel Schadensersatz, müssen entweder Mängel an der Bausubstanz beweisen werden oder ausgeschlossen sein, dass das eigene Lüftungs- und Heizfehler zur Schimmelbildung geführt haben.

Das Aufstellen von großflächigen Möbeln an der Außenwand, die eine vollflächige Umströmung der von der Schimmelbildung betroffenen Wandflächen mit frischer Luft verhindern, schließen die Schadensersatzansprüche des Mieters nicht aus.
AG Bottrop, AZ: 8 C 205/17, 25.10.2018
Die ,,Versicherung" der Verkäuferin, versteckte Sachmängel seien nicht bekannt, ist als Wissenserklärung und nicht als die Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit zu werten. Auch eine Erklärung über die Nicht-Kenntnis herausgestellter Einzelaspekte rechtfertigt nicht die Annahme einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung.

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller zu Wohnzwecken diente oder dienen soll, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.
LG Essen, AZ: 2 O 389/17, 02.10.2018
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 WEG dazu verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob die Ursache von am Sondereigentum auftretenden Mängeln (hier: Schimmel und Feuchtigkeitsbildung) im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 157/17, 28.02.2018
Der Haftungsausschluss "Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen". ist bei Formularmietverträgen bei Wohnraummiete wirksam.
LG Berlin I, AZ: 63 S 56/17, 17.11.2017
Der Umstand, dass eine Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN-Vorschriften entsprach und dass bei der Erstellung die Regeln der Baukunst eingehalten worden sind, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen.

Für die Mangelhaftigkeit und die damit verbundene Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit spielt es noch keine Rolle, ob der Mieter den Mangel möglicherweise mitverursacht hat.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen.

Dem Mieter steht wegen Mietmängel kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB an der vertraglich vereinbarten Miete zu, wenn er gleichzeitig einen Kostenvorschuss für diesen Mangel begehrt, der ihm vom Gericht zuerkannt wurde.

Das Recht des Vermieters, zu bestimmen, welcher Sanierungsweg gewählt wird, verliert er, wenn der Mieter nach entsprechender In-Verzug-Setzung einen Vorschuss verlangt. Sodann bestimmt der Mieter im Rahmen des objektiv Erforderlichen den Sanierungsweg.
LG Lübeck, AZ: 14 S 107/17, 17.11.2017
Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
OLG Hamm, AZ: 28 U 182/16, 20.07.2017
Eine Nutzungsentschädigung für eine verspätet zurückgegebene Mietsache endet am Tag der Übergabe der Wohnung.

Auch wenn die aktuelle Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt ist, kann der Mieter mit einem Teil der Kaution Schadensersatzansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn eine größere Nachzahlung nicht zu erwarten ist.

Es ist unschädlich, wenn die Kostenposition "allgemeine Stromkosten" statt in der Heizkostenabrechnung in der Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten abgerechnet wird.
AG Bottrop, AZ: 11 C 213/16, 20.04.2017
Trotz dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB kann sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung berufen. eine Beschaffenheitsvereinbarung beinhaltet keine stillschweigende Verlängerung oder gar Abbedingung der Gewährleistungsfrist und keinen Verzicht der Verkäuferin, sich wegen dieses Mangels auf die Verjährung zu verzichten.

Eine Arglistige Täuschung durch dem Fahrzeughersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer, ist dem Fahrzeugverkäufer nicht zurechenbar, weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urt. v. 02.04.2014, VIII ZR 46/13)
OLG Hamm, AZ: 28 U 201/16, 05.01.2017
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