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Durch die Beschlussfassung der Jahresabrechnung entfällt nicht die Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan zur Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen.

Denn es erfolgt durch den Beschluss der Jahresabrechnung gerade keine Schuldumschaffung zu Lasten des Eigentümers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Eine Novation ist durch den Beschluss der Jahresabrechnung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan gerade nicht gewollt.
AG Brake (Unterweser), AZ: 3 C 210/14, 29.10.2014
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen.

Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/14, 17.10.2014
Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.

Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.

Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehens.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 168/13, 04.04.2014
Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
LG Berlin I, AZ: 55 S 150/12, 28.02.2014
Aus der Beschlusskompetenz gemäß § 28 Abs. 5 WEG i. V. m. § 21 Abs. 3 WEG folgt, das zu einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht nur die Festlegung der Höhe der Wohngeldbeträge, sondern auch des Leistungszeitpunktes gehört.

Des weiteren können die Wohnungseigentümer aufgrund der bestehenden Beschlusskompetenz gemäß § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen.
LG Köln, AZ: 29 S 181/13, 20.02.2014
Ist nach der Teilungserklärung eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit 4/5 aller vorhandenen Stimmen möglich, führt lediglich ein Verstoß gegen den sachlichen Anwendungsbereich der vereinbarten Öffnungsklausel zur Nichtigkeit eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses.

Soweit allein das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, der Versammlungsleiter jedoch dennoch einen positiven Beschluss verkündet hat, führt dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (BGH 10.06.2011 - V ZR 2/10, NJW-RR 2011, 1165; LG München I, Az.: 36 S 12740/10, ZWE 2011, 140).

Das Erfordernis der ggfs. nochmaligen Übersendung des bereits vorliegenden Einzelwirtschaftsplans stellt dann keine bloße Förmelei dar, wenn schon unklar ist, welcher Wirtschaftsplan beschlossen sein soll.

Die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftspläne ist auf Antrag hin für ungültig zu erklären (vgl. BGH NJW 2005, 2061).
LG München I, AZ: 1 S 1817/13, 13.01.2014
Wurden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für unwirksam oder nichtig erklärt, kann ein Eigentümer, der hierauf Zahlungen geleistet hat, die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist (OLG Köln, 22. November 2006, 16 Wx 215/06).
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 77/12, 07.11.2013
1. Ein Wirtschaftplan kann nicht für ein abgelaufenes Jahr beschlossen werden.

2. Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung wegen eines Geräteausfalls nicht möglich, so darf nicht nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden, sondern es muss eine Schätzung gem. § 9a HeizkostenV erfolgen.

3. Bei einem Forderungsausfall von zahlungsunfähigen Wohnungseigentümern dürfen die von den übrigen Eigentümern zu zahlenden Mehrkosten nur auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, welchen die Kosten durch das Gericht gem. § 49 WEG auferlegt wurden.

4. Ein Eigentümer kann grds. nicht ermächtigt werden, Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 374/12, 22.10.2013
Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/12, 11.10.2013
1. Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.

2. Der Gesetzgeber hat mit der normierten Obergrenze zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ein Streitwert bis zur Höhe des Fünffachen seines Einzelinteresses zumutbar ist.

3. Betrifft ein Beschluss die Änderung des Verteilungsschlüssels ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO von dem dreifachen Jahreswert auszugehen.
KG Berlin, AZ: 4 W 40/13, 10.09.2013
Enthält die Teilungserklärung eine anderweitige Kostenverteilung als die letztlich in der Abrechnung und im Wirtschaftsplan gewählte, widersprechen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, ohne dass es etwa der Konkretisierung durch einen weiteren Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG bedarf.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 54/13, 22.08.2013
Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch zu geschehen hat.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
Ein Wohnungseigentümerbeschluss, mit dem die rückwirkende Fortgeltung eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsplanes angeordnet wird, ist nicht nichtig.

Wird dieser Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 WEG gerichtlich angefochten, so ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich von der Gültigkeit dieses Beschlusses auszugehen, auch wenn er unter Umständen wegen des Vorrangs der Erstellung einer Jahresabrechnung anfechtbar ist.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 141/12, 21.06.2013
Erstreckt die Klage sich auf die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses und ist dieser nur bezüglich einer Teilregelung mangelhaft, so ist der Beschluss entsprechend § 139 BGB zwar grundsätzlich in seiner Gesamtheit für ungültig zu erklären, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten den mangelfreien Teil auch ohne den ungültigen Teil beschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11)
LG Dortmund, AZ: 1 S 247/11, 15.01.2013
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen.

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage auf die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verrechnen. Dies erforderte erst ein Tätigwerden der Verwaltung im Rahmen einer Umbuchung, was mit der Bildung einer "eisernen Reserve" auf dem Konto für die laufenden Ausgaben nicht vereinbar.
LG Köln, AZ: 29 S 95/12, 13.12.2012
Eine einmalige Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 IV WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall nur beschließen, wenn aus der Beschlussfassung der Grund für die Änderung erkennbar und nachvollziehbar ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 313/12, 30.11.2012
Muss das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet werden, genügt es nicht, wenn das Protokoll durch zwei Wohnungseigentümer und dem Verwalter unterzeichnet wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/12, 04.10.2012
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