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Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren.
Zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Abstimmung in schriftlicher Fortm vorliegt.
Die Verlegung einer Wasserleitung durch das Haus der WEG zur Versorgung des Nachbargrundstücks hat mit einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks nichts zu tun und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.
Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
Voraussetzung für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern ist das Bestehen eines gültigen Wirtschaftsplans. Fehlt es daran, so kann Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen geltend machen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
Wird ein Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel beschlossen, besteht die Zahlungspflicht solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ein so beschlossener Wirtschaftsplan unterliegt nicht der Verjährung.
Für die Prozessführungsbefugnis eines Verwalters reicht es aus, wenn er im Verwaltervertrag ermächtigt wurde, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 175/16, 25.10.2016
Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.
Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
Werden Positionen in die Jahresabrechnung, die - wie Beitragsrückstände - ihrer Art nach generell nicht zu den Bestandteilen einer Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG gehören, gleichwohl in die Abrechnung aufgenommen, fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.
Eine unter einer Bedingung erfolgende Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der ausgesprochenen Bedingung und seiner damit verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig.
AG Lüneburg, AZ: 39 C 295/15, 29.03.2016
Nach überwiegender Ansicht ist ein Beschluss über eine Jahresabrechnung i.S.v. § 139 BGB teilbar. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt.
Einer teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen - hinsichtlich der übrigen Positionen - steht entgegen, dass dieses zu einer erheblichen Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich ist, dass auch hinsichtlich der Abrechnungsspitzen die Wohnungseigentümer eine entsprechende "Rumpfabrechnung" beschlossen hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 225/13, 09.03.2016
Eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endkontenbestand widerspricht der ordnungsgemäßem Verwaltung.
Dabei müssen sich Kontostände aus der Abrechung ergebe. Es genügt nicht, wenn die Kontoauszüge im Gerichtstermin vorgelegt werden.
Sind in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Zahlungen eingestellt, führt dies zur Nichtigkeit der Abrechung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 183/15, 29.09.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.
Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.
Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).
Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG bedarf der Verwalter zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für die WEG einer Ermächtigung durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Klage.
Fehlt eine Ermächtigung durch Beschluss oder Vereinbarung, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Verwalters als unzulässig abzuweisen.
Verjährte Ansprüche aus dem Wirtschaftplan leben durch eine spätere Jahresabrechnung nicht wieder auf.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 113/14, 18.06.2015
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren kann bei Versäumung der Berufungsfrist wegen Einlegung der Berufung beim falschen Gericht eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis auf die fehlerhafte Belehrung beruht.
Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 2/15, 02.06.2015
1. Der Beschluss über einen Wirtschaftsplan eines Jahres kann auch noch im Dezember gefasst werden, wenn eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits entrichteten Wohngeldvorauszahlungen (sowie für die Einforderung etwaiger Rückstände) geschaffen werden soll.
2. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung.
3. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung, § 25 Abs. 5 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 133/14, 11.03.2015
Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt hat.
Unbedenklich ist eine beschlossene Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 77/14, 03.02.2015
Hausgeld wird erst durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet. Da eine Jahresabrechnung erst beschlossen werden muss, entsteht die Forderung aus einer Jahresabrechnung frühestens mit Beschlussfassung.
Die Verjährung dieser Forderung beginnt demnach auch erst zu diesem Zeitpunkt
Die Abrechnungsspitze ist die Differenz des in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrages abzüglich der im betreffenden Wirtschaftsjahr gleisteten Zahlungen (?).
AG Oberhausen, AZ: 34 C 26/14, 02.12.2014
Durch die Beschlussfassung der Jahresabrechnung entfällt nicht die Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan zur Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen.
Denn es erfolgt durch den Beschluss der Jahresabrechnung gerade keine Schuldumschaffung zu Lasten des Eigentümers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Eine Novation ist durch den Beschluss der Jahresabrechnung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan gerade nicht gewollt.
AG Brake (Unterweser), AZ: 3 C 210/14, 29.10.2014
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen.
Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/14, 17.10.2014
Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.
Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.
Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.
Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen.
2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehens.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 168/13, 04.04.2014