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Urteile zu Kategorie: Schönheitsreparaturen

Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 178/05, 05.04.2006
Nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Formularklausel (§ 305c Abs. 2 BGB) ist die Pflicht des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 47/11, 21.09.2011
Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann zu leisten hat, wenn ein entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 52/06, 18.10.2006
Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen der unangemessenen Einengung des Mieters ist hinsichtlich der Farbwahl gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 198/10, 14.12.2010
1. Eine Änderung tritt durch den Wegfall der öffentlichen Bindung deshalb nur insoweit ein, als der Vermieter von diesem Zeitpunkt an Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB geltend machen kann.

2. Vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an kann der Vermieter einen Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr geltend machen.

3. Der Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen steht nicht entgegen, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Abrechnungszeitraum nicht eingehalten hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 258/09, 16.06.2010
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier für sich gesehen wirksamer Klauseln ergeben, davon abgesehen aber auch dann, wenn eine dieser Klauseln, wie hier, schon für sich betrachtet unwirksam ist (BGHZ 127, 245, 253 f.; Senat, Urteil v. 14. Mai 2003, aaO).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 335/02, 25.06.2003
1. Wird eine Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand vermietet, ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplanes jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen und es sich nicht um einen "starren" Fristenplan handelt.

2. Die Klauseln enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Fristen des Planes nach dem Willen des Vermieters als Formularverwender bereits mit dem Zeitpunkt der letzten - vor dem Abschluß des Mietvertrags liegenden - Schönheitsreparatur beginnen sollen, so daß der Mieter sich den Zeitraum einer vorvertraglichen Abnutzung auf die Fristen des ihm formularvertraglich auferlegten Planes anrechnen lassen müßte.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/04, 09.03.2005
Zwar führt eine formularvertragliche Bezugnahme auf "die üblichen Fristen" zu einem starren Fristenplan und damit zur Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die hier verwendete abgeschwächte Formulierung "Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein …" verleiht dem Fristenplan jedoch - für den durchschnittlichen Mieter erkennbar - den Charakter einer lediglich unverbindlichen Orientierungshilfe.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 283/07, 22.10.2008
Eine "ungewöhnliche" Farbwahl während des Mietverhältnisses stellt keine Vertragsverletzung dar (vgl. BGH NJW 08, 2499 ff.).

Dem Vermieter steht es allerdings frei, für den Zeitpunkt der Rückgabe eine eingeschränkte Farbauswahl zu vereinbaren.

Ist der Mieter nach einer Klausel im Mietvertrag verpflichtet, die Wohnung in "einem neurenovierten Zustand" herauszugeben, wäre ein Mieter verpflichtet, die Wohnung auch bei einem noch ordnungsgemäßen Zustand zu renovieren. Eine derartige Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Hat der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen und kann der Vermieter nach der Klausel im Mietvertrag ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 281 BGB die Kosten für fällige Schönheitsreparaturen verlangen, ist eine derartige Abrede unbillig, da sie den Mietern das Selbsteintrittsrecht verwehrt.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 3 C 95/13, 10.09.2013
Ist dem Mieter die Haltung eines Labradors ausdrücklich erlaubt worden, stellt ihn diese Erlaubnis nicht von jeglicher Verantwortung für Schäden, die durch den Hund hervorgerufen werden können, frei.

So hätte er den Hund etwa nur in solchen Bereichen halten können, in denen kein Parkett lag oder einen Bereich, in dem der Hund gehalten werden sollte, mit Teppichboden oder sonstigen zum Schutz des Parketts geeigneten Materialien abdecken können. Alternativ hätte er die Krallen des Hundes mit Kratzschutz, etwa im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können.
LG Koblenz, AZ: 6 S 45/14, 06.05.2014
Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel

"Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."

berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der "angesparten" Beträge zu verlangen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 224/13, 03.12.2014
Der Schadenersatzanspruch des Vermieters setzt keine Aufforderung an den Mieter zur Mängelbeseitigung voraus (sehr fraglich!!!).

Haben die Mietparteien bezüglich eines Werbeschildes an der Außenfassade eine Übertragung der Reparaturpflicht auf den Beklagten vereinbart, entfällt die Pflicht nicht, wenn der Vermieter nach einer Fassadenmodernisierung das Werbeschild neu montiert.

Liegt nach Beendigung des Mietverhältnisses bezüglich der Heizkostenvorauszahlung desselben Abrechnungszeitraumes Abrechnungsreife vor, können die Vorauszahlungen nicht mehr gefordert werden.
AG Bottrop, AZ: 10 C 213/14, 26.02.2015
Wird eine Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert übergeben, ist eine Quotenabgeltungsklausel bei Beeindigung des Mietverhältnisses wegen unangemessener Benachteiligung des Mieter unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 242/13, 18.03.2015
Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.

Regelmäßig wird auch der Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss Aufschluss über die "Vertragsgemäßheit" geben. Der Vermieter ist gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten bzw. etwa nach Beseitigung von Mängeln wiederherzustellen.
LG Berlin I, AZ: 65 S 315/15, 07.09.2016
Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Sache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters, bei deren Verletzung gemäß § 280 Abs. 3, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, also insbesondere die Fristsetzung vorliegen müssen.
AG Zweibrücken, AZ: 2 C 71/13, 26.06.2013
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache bei deren Rückgabe setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter vorher erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, §§ 280, 281 BGB.

Ein daneben bestehender Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 303 StGB setzt voraus, dass der Mieter vorsätzlich eine Sachbeschädigung begangen hat.

Eine Zeugenaussage gilt solange als unzuverlässig, bis das Gericht aufgrund dem Vorliegen hochwertiger Realkennzeichen die Unwahrheit der Zeugenaussage widerlegen kann.
AG Bottrop, AZ: 10 C 63/17, 02.01.2018
Wurde ein altes, nicht renoviertes Haus vermietet, kann der Vermieter nach Mietende nicht diejenigen Kosten geltend machen, die eine völlige Neuherstellung kosten würde.

Vielmehr sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig bei der Bemessung des Schadensersatzes, welche die Differenz zwischen dem ursprünglich bei Mietbeginn übernommenen Zustand sowie einer üblichen Abnutzung der Mietsache während der Mietzeit zu einer Neuherstellung ausmachen.

Der Vermieter kann nicht die Kosten für die Wohnungsabnahme von dem Mieter verlangen, da das Dokumentationsinteresse beim Vermieter liegt.
AG Wesel, AZ: 27 C 27/18, 11.11.2019
§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 132/20, 31.08.2022