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Urteile zu Kategorie: Diebstahl

Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung - seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend - als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt.

Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen.
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 73/14, 24.06.2014
Zum Vorsatz der Körperverletzung beim verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) genügt es nicht, dass der Täter weiß, er neige unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten. Vielmehr muss sich der unbedingte oder bedingte Vorsatz darauf richten, eine bestimmte Straftat auszuführen.
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 79/12, 04.05.1962
Dadurch, dass der Täter die Sachherrschaft mit Wissen und Wollen des Berechtigten erlangt, entfällt ein Bruch fremden Gewahrsams.
BayObLG München, AZ: RReg 3 St 230/78, 03.10.1978
Für die Frage, ob neuer Gewahrsam begründet worden ist, ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
LG Zwickau, AZ: 3 Ns 540 Js 7779/05, 27.05.2005
Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen, Geldstücken und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen.
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 45/70, 21.04.1970
Tatbestand des Diebstahls mit Waffen ist selbst dann erfüllt, wegen der objektiven Gefährlichkeit, wenn der Träger einer Schusswaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen.
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 720/80, 18.02.1981
Sicherheitsetiketten oder Sicherungsspinnen an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, sind keine Schutzvorrichtungen nach § 243 I 2 Nr.2 StGB.
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 79/18, 26.06.2018
Haben die Täter zwar den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können, scheitern jedoch, weil die Tür mit einem verborgenen Zusatzschloss versehen war, haben sie nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 185/19, 01.08.2019
Ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls erfolgt noch nicht, wenn der Täter ein Loch in den Verschluss der Terrassentür eines Wohnhauses bohrt, die weitere Tat jedoch als undurchführbar aufgibt, weil im Haus Licht angeht, noch bevor er den Schließmechanismus der Tür aufhebeln kann.
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 274/19, 04.07.2019
Im Einzelhandel stellt der sog. Strichcode mit der verbundenen Ware eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne der §§ 267 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
OLG Karlsruhe, AZ: 1 Rv 3 Ss 691/18, 13.03.2019