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Urteile zu Kategorie: Steuern / Abgaben

Eine Jahresabrechnung hat nach dem Prinzip der Einnahmen- und Ausgabenrechnung erfolgen, wonach die Abrechnung sämtliche in der betreffenden Abrechnungszeit geleisteten und erhaltenen Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten und ausweisen muss.

Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters, den Wohnungseigentümern zum Zwecke der Absetzbarkeit bei der Einkommensteuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen zu bescheinigen.
AG Aachen, AZ: 86 C 1/07, 22.02.2008
Nach den Regeln des ZVG geht das Recht auf das Guthaben der Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über, insoweit liegt eine ausdrückliche Regelung nicht vor.

Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren haftet gemäß § 56 ZVG also stets nur für alle ab dem Zuschlag entstehenden Lasten. Folglich sind ihm nicht schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch alle steuerlichen Vorteile zuzukommen, die der rechtsgeschäftliche Erwerber hat.
FG Dessau-Roßlau, AZ: 2 K 1663/13, 02.04.2014
Der Erwerber eines Grundstückes haftet für die rückständigen Grundsteuern des Voreigentümers. Die die Steuer eintreibende Stadt kann gegen den neuen Eigentümer im Wege eines Duldungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, wenn der Erwerber die Steuerverbindlichkeiten des Alteigentümers nicht freiwillig ausgleicht.
VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 3808/15, 31.08.2016
Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger (nur) nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Bei einer Gebührenschuld handelt es sich jedoch nicht um eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern um eine persönliche durch Gesetz begründete Verbindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Für diese gilt die Haftungsbegrenzung nicht.
OVG Bremen, AZ: 2 B 194/18, 23.11.2018
Ein Sondernutzungsrecht vermittelt keine einem Eigentümer vergleichbare Rechtsposition.

Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Denn er ist lediglich befugt, eine fremde Sache zu nutzen, nicht aber wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben zu verfahren.
BFH München, AZ: VI R 67/15, 05.07.2018