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Fällen von Bäumen als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 WEG ???
OLG Köln, AZ: 16 Wx 208/98, 29.01.1999
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Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage kann den optischen Gesamteindruck der Anlage verändern, so dass ein Ausschluß vermeintlich nicht betroffener Eigentümer von der Abstimmung gem. § 22 Abs.1 S.2 WEG nicht zulässig wäre.

Sind die Bäume als Singularpflanzen charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage und/oder den diese umgebenden Garten oder Park, so wird deren vollständige Abholzung einer baulichen Veränderung gem. § 22 WEG entsprechen.

Dann bedürfte eine Beschlußfassung zur Entfernung der Bäume einer Vereinbarung aller Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG, sofern nicht eine Entbehrlichkeit der Zustimmung gem. §§ 22 Abs.1 S. 2, 14 WEG vorliegt. Die Voraussetzungen hierzu könnten gegeben sein, wenn die Bäume nicht mehr standsicher sind.

Anders stellt sich hingegen die Rechtslage dar, wenn die zu entfernenden Bäume Bestandteil einer Parkanlage mit einer oder gar mehreren großen Baumgruppen sind, so dass ihr Entfernen zwar an der konkreten Stelle eine Lücke hinterläßt, dies auf den Gesamteindruck der Wohn- und Gartenanlage indes keine nachhaltige Auswirkung hat.

Werden die in einer Einladung angekündigten Beschlußfassungen noch getrennt aufgeführt, so widerspricht es nicht der Vorschrift des § 23 Abs. 2 WEG, wenn die Beschlüsse in der Versammlung nach entsprechender Abstimmung gleichzeitig diskutiert und zur Abstimmung gestellt werden, da der zur Abstimmung gestellte Punkt bereits in der Einberufung bezeichnet worden ist (vgl. Bärmann/Pick/ Merle, WEG, 7.Aufl., §§ 23 Rz. 68 ).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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