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Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung muss der in der Teilungserklärung angegeben Form entsprechen
OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, 29.09.2005
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Ist in der Teilungserklärung eine besondere Form der Protokollierung von Beschlüssen vorgesehen, führt eine Nichtbeachtung der Form zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.

Der gewerblich tätige Verwalterin ist dazu berufen , für die Einhaltung der Regelungen der Teilungserklärung Sorge zu tragen, um auf diese Weise erfolgreiche Beschlussanfechtungsanträge zu vermeiden.

Der BGH hat in seiner bereits mehrfach herangezogenen Entscheidung vom 09.10.1997 (NJW 1998, 755) trotz der damals in der Rechtsprechung noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über die rechtliche Tragweite einer inhaltsgleichen Protokollierungsklausel eine Verletzung der Verwalterpflichten darin gesehen, dass der Verwalter nicht für die ohne weiteres mögliche wortgetreue Einhaltung der Regelung der Teilungserklärung gesorgt und damit das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung vermieden habe. Denselben Verantwortungsbeitrag trifft in gesteigertem Maß die Beteiligte zu 11), zumal die Veröffentlichung der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 03.07.1997 (NJW 1997, 2956) zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Beschlussfassung bereits sechs Jahre zurücklag. Da es sich um eine auf Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG ergangene Grundsatzentscheidung handelt, die in allen für Wohnungseigentumsverwalter bestimmten Publikationen berücksichtigt zu werden pflegt, kann die Beteiligte zu 11) als gewerbliche Verwalterin, die nach eigenen Bekunden ständig 8.000 Wohnungen verwaltet, sich von ihrem Verantwortungsbeitrag nicht durch Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH entlasten.

Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden darf, dass der Verwalter den Anfall der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten gem. §§ 675 , 276 BGB zu vertreten hat (vgl. BGHZ 111, 148,153 = NJW 1990, 2386; NJW 1998, 755; BayObLGZ 1975, 369, 371; 1988, 287, 293; FGPrax 2003, 24 = NJW-RR 2003, 301; KG, OLGZ 1989, 174, 178f. = NJW-RR 1989, 329; Senatsbeschluss vom 08.07.2003 - 15 W 147/03 -; Bärmann/Pick/Merie, WEG, 9. Aufl., § 47 Rdnrn. 5 und 6)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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