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Zur Anfechtungs- und Begründungsfrist eines Beschlusses wegen Genehmigung einer baulichen Veränderung; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1; 46 Abs. 1 S. 2 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 25/11, 28.09.2011
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Bei der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WEG handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen; ihre Versäumung führt zur Abweisung der Klage als unbegründet (vgl. dazu nur BGH, NZM 2009, 199, 201).

Der von den Klägern verursachte Mangel betreffend die Zulässigkeit ihrer Klage wegen Nichteinreichen einer Eigentümerliste kann auch noch in der Berufungsinstanz geheilt werden, wenn eine entsprechende Liste, aus der die Namen der übrigen Eigentümer nebst jeweiliger ladungsfähiger Anschrift hervorgehen, zur Akte gereicht werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2011 - V ZR 34/11).

Nichtigkeitsgründe können auch noch außerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgebracht werden.

Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Bei der Bewertung, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, ist eine detaillierte Abwägung der relevanten Interessen vorzunehmen, und zwar auch der grundrechtlich geschützten Positionen, wobei die Schwelle für das Vorliegen eines Nachteils im Lichte von Art. 14 GG insgesamt eher niedrig anzusetzen ist (vgl. BVerfG, NZM 2005,182,183).

Die mit der Verlegung von Leitungssträngen verbundene optische Veränderung der betroffenen, aber uneinheitlich gestalteten Dachfläche ist hinzunehmen, wenn die als vorzugswürdig betrachteten Alternativen entweder technisch nicht umsetzbar sind oder die Rechte eines Miteigentümers, dessen Rechte aus § 14 Nr. 1 WEG mit Gewicht in der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind, mit einer Veränderung der Lage der Heizungsgeräte nebst Leitungssträngen über Gebühr und in für sie nicht mehr hinnehmbarer Weise belastet wird.

Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht können sich die Beklagten betreffend die von den Klägern selbst umgesetzte bauliche Veränderung an der Dachfläche nicht berufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage materielle Ausschlussfrist rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Leitungen Rohre Kamine