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Verwalter haftet nicht für Fehler eines mandatierten Rechtsanwaltes; § 27 WEG
LG München I, AZ: 36 S 6718/13, 05.06.2014
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Auch bei professionell durchgeführter Hausverwaltungstätigkeit ist es nicht Aufgabe eines Verwalters, eine Überwachung der für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätigen Rechtsanwälte für ihre Mandate zu bewerkstelligen. Dies würde sonst auf eine Garantiehaftung des Verwalters für Fehler des mandatierten Rechtsanwaltes hinauslaufen.

Ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung, sämtliche Schäden zu ersetzen, die in Zukunft aus einem selbständigen Beweisverfahren wegen verwirklichter Verjährungsrisiken sowie verwirklichter Risiken des Ergehens "isolierter" Kostenentscheidungen entstehen, besteht nicht.

Die Annahme eines solchen Anspruches verbietet sich bereits deswegen, wenn ein beinahe gleichlautender Antrag vom Ausgangsgericht der dort seitens der Klägerin gegen die für sie dort in den insoweit streitgegenständlichen Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwälten eingebracht worden war, abgewiesen worden ist.

Im Hauptsacheverfahren selbst steht und fällt die Frage der Kostentragung auch für das selbständige Beweisverfahren mit dem Erfolg in der Hauptsache, was somit endgültig die Annahme der Möglichkeit von Pflichtverletzungen verbietet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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