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Rechtspflicht des Hauseigentümers zum Schutz vor Dachlawinen, § 823 BGB
OLG Jena, AZ: 4 U 966/11, 28.03.2012
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Grundsätzlich trifft jeden selber die Verantwortung, sich bzw. sein Fahrzeug vor der Gefahr der Verletzung oder Beschädigung durch herabfallenden Schnee zu schützen.
Ein Hauseigentümer muss nur unter besonderen Umständen Vorkehrungen treffen, die den Abgang von Dachlawinen verhindern und so vor Verletzungen durch herabfallenden Schnee schützen.
Solche besondere Umstände können auch dadurch begründet werden, dass es ortsüblich ist, Schneefanggitter auf den Dächern zu installieren.
Hat der Hauseigentümer dem entgegen keine solchen installiert und kommt es in Folge dessen zu einer Dachlawine und einem Schaden, so hat er für diesen zu haften.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Dach, Dachlawine, Hausbesitzer, Hauseigentümer, Schnee, Winter, Schneefall, Unfall