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§ 174 Satz 1 BGB ist analog auf die Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln nach § 651 g Abs. 1 BGB anzuwenden
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 97/99, 17.10.2000
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Zwar stellt die Anmeldung von Ersatzansprüchen im Reisevertragsrecht keine Willenserklärung dar, da sie nicht auf die Herbeiführung einer insbesondere vom Willen abhängigen Rechtsfolge gerichtet sei. Die Wahrung der Gewährleistungsansprüche tritt unabhängig vom Willen des Anmeldens aufgrund des Gesetzes ein.

Geschäftsähnliche Handlungen in Form von Willensäußerungen, zu denen auch die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB gehört, stehen den Willenserklärungen insofern nahe, als auch sie gewöhnlich im Bewusstsein der eintretenden Rechtsfolgen und oft sogar in der Absicht, sie hervorzurufen, vorgenommen werden.
Kommentar von iurado:
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 hat sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt, da § 651g Abs. 1 S 2 BGB die Anwendung von § 174 ausgeschlossen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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