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Waschstraßen-Betreiber haftet nicht, wenn der Benutzer nicht beweisen kann, dass die Schadenursache nicht in dessen Verantwortungsbereich liegt
OLG Hamm, AZ: 12 U 170/01, 12.04.2002
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Grundsätzlich trägt der Gläubiger, hier der Benutzer einer Waschstraße, die Beweislast dafür, dass der Schuldner, hier der Betreiber einer Waschstraße, objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte.

Im Falle eines Unfalls in einer Waschstraße, muss der Benutzer zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herführt.

Es besteht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn die betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Technik zur Vermeidung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht ausreicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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