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Mitverschulden des Fahrzeughalters wegen unterlassener Demontage des Dachgepäckträgers beim Benutzen einer Autowaschanlage , § 634 Nr. 4 BGB
LG Köln, AZ: 9 S 63/05, 17.08.2005
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1. Ein Waschstraßenbetreiber haftet auch, wenn beim Waschvorgang der Heckspoiler des Fahrzeugs beschädigt bzw. abgebrochen wird. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Heckspoiler nicht zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeuges gehört.

2. Ein Dachgepäckträger, der gegen die Bedienungsanleitung der Waschstraße verstößt, führt zum Mitverschulden des Fahrzeug-Halters, wenn beim Waschvorgang andere Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, weil der Halter dadurch ein Risiko gesetzt hat.
Kommentar von iurado:
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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