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Waschanlagenbetreiber muss Waschvorgang eines zu breiten Fahrzeuges überwachen; § 632, 280 BGB
LG Bonn, AZ: 8 S 142/05, 22.12.2005
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Die Feststellung eines Sachverständigen, die Funktionsfähigkeit der Anlage ergebe sich daraus, dass die nachfolgenden Fahrzeuge unbeschadet die Trockneranlage durchfahren hätten, reicht zum Nachweis einer fehlerfreien Funktion der Anlage und einer damit verbundenen Unmöglichkeit einer Schadensverursachung nicht aus.

Dem Betreiber einer Waschanlage obliegt es, den Waschvorgang eines offensichtlich zu breiten Fahrzeuges zu beobachten, um den Wasch-, bzw. Trockenvorgang bei Bedarf, nämlich drohenden Zusammenstoß zwischen Fahrzeug und Anlage, anzuhalten.
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