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Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines Schauspielers
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 307/07, 28.10.2008
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Der Strafvollzug gehört wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen. Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG im Strafvollzug der Regelfall sein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, sondern auch in der Praxis tatsächlich die Ausnahme. Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Person, die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt und Ausgang gewährt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen Ausnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse und womöglich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb auch unter dem Aspekt der "Wachhundfunktion" der Presse als berichtenswertes Ereignis dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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