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Verwalter darf keinen Rechtsanwalt beauftragen; Rechtsanwalt haftet als vollmachtloser Vertreter im WEG-Prozess
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/16, 03.04.2017
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Gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht; die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Eine Ermächtigung kann nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG auch im Verwaltervertrag erfolgen. Erforderlich ist aber, dass die im Verwaltervertrag erteilte Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG vom Beschluss gedeckt ist, etwa dass die Vollmacht des den Verwaltervertrag Abschließenden auch zur Ermächtigung nach Nr. 7 berechtigt, oder dass eine ohne Vertretungsmacht im Verwaltervertrag erteilte Ermächtigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt wird.

Auch bei Vollmachtsmangel in der “Kette” treffen die Kosten den im Verfahren aufgetretenen Vertreter, nicht den von der Partei verschiedenen Vollmachtgeber.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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