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Angemessene Vergütung einer staatlich geförderten Ausbildung
LAG Erfurt, AZ: 3 Sa 227/12, 18.07.2013
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Der Spielraum der Parteien innerhalb des Angemessenheitsrahmens des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG ist durch die mit der Ausbildungsvergütung gesetzlich verfolgten Ziele abgesteckt.

Wird die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein.

Entscheidend für die Annahme, dass trotz der tarifvertraglich repräsentierten Verkehrsanschauung deren tarifliche Vergütungssätze erheblich unterschritten werden durften, ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck.

Im Grundsatz ist selbst im Fall einer hundertprozentigen öffentlichen Förderung an dem Angemessenheitserfordernis festzuhalten, ohne dass die ausgezahlten Fördermittel stets das Maß der Angemessenheit bestimmten.

Will die Gesellschaft förderungswürdigen Jugendlichen einen Anreiz geben, sich zu engagieren und sich als Nachwuchskraft qualifizieren zu lassen, müssen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit man schon während der Ausbildung jedenfalls annähernd einen eigenen Betrag zu seinem Lebensunterhalt erarbeiten kann
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