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"vorsorgliche" Kündigung zulässig / Kündigungsschutz eines schwerbehindert gleichgestellten Menschen
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 647/13, 10.04.2014
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Eine "hilfsweise" oder "vorsorglich" erklärte Kündigung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie steht unter einer - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs 2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.

Eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Sie ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt.

Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Kündigung ist - außer bei der Verdachtskündigung - nach geltenden Gesetz keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Nach § 85 SGB 9 iVm. § 68 Abs 1 und 3, § 2 Abs 3 SGB 9 bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ein bestehender Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des Behinderten durch die Gleichstellung erst begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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